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Befristeten und prüfungsfreien Fischereischein genehmigen oder verlängern lassen

Schleswig-Holstein 99042018006000, 99042018006000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042018006000, 99042018006000

Leistungsbezeichnung

Befristeten und prüfungsfreien Fischereischein genehmigen oder verlängern lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Fischen (Synonym), Urlauberfischereischein (Synonym), Ferien (Synonym), Urlaub (Synonym), Touristen (Synonym), Fischereinachweis (Synonym), Fischereischein Ausnahme (Synonym), Fischereiausweis (Synonym), Angelschein (Synonym), Angeln (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.05.2022

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Hauptstelle Flintbek (LLUR)

Teaser

Wenn Sie in Schleswig-Holstein Angeln oder Fischen möchten, ohne einen Fischereischein zu besitzen, können Sie für einen begrenzten Zeitraum von 28 Tagen einen Urlaubsfischereischein beantragen.

Volltext

Wenn Sie in Schleswig-Holstein den Fischfang ausüben möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen.
Eine Ausnahme bildet der befristete und prüfungsfreie Fischereischein, besser bekannt als Urlaubsfischereischein. Dieser erlaubt es Ihnen bis zu 28 Tage zu angeln oder zu fischen. Einmalig können Sie den Urlaubsfischereischein durch eine erneute Beantragung um weitere 28 Tage verlängern.

Bitte beachten Sie, dass der Urlauberfischereischein eine Ausnahmegenehmigung von der im Regelfall geltenden Fischereischeinpflicht ist. Diese Möglichkeit wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um vor allem Touristen und Touristinnen den kurzfristigen Zugang und erstmaligen Kontakt zum Angeln zu erleichtern. Der Urlauberfischereischein ersetzt nicht den regulären Fischereischein.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Sie müssen mindestens 12 Jahre alt sein.

Kosten

Gebühr: 10€
Die Kosten gelten jeweils für die erstmalige Antragstellung, als auch für die Verlängerung. Zusätzlich wird eine Fischereiabgabe in Höhe von 10,00 Euro jährlich erhoben (auch von Inhabern und Inhaberinnen eines Urlauberfischerscheins oder beim Angeln ohne Fischereischein auf Angelkuttern bzw. an Angelteichen).
Zahlung nur mit Vorkasse

Verfahrensablauf

  • Der Urlauberfischereischein wird Ihnen von der oberen Fischereibehörde oder einer örtlichen Ordnungsbehörde erteilt.
  • Sie beantragen den Urlauberfischereischein vor Ort oder online über den Online-Dienst des Landes.
  • Die obere Fischereibehörde kann Urlauberfischereischeine sowie deren einmalige Verlängerung auch in einem automatisierten Verfahren erteilen. Das vom automatisierten Verfahren erzeugte Dokument ist ausgedruckt oder als elektronisches Zertifikat beim Fischfang mitzuführen.
  • Zusammen mit dem Urlauberfischereischein wird ein Merkblatt ausgehändigt oder übermittelt, dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme von Ihnen als Inhaber und Inhaberin des Urlauberfischereischeines zu bestätigen sind.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Geltungsdauer: 1 - 28 Tag(e)
Für die Dauer von höchstens 28 aufeinanderfolgenden Tagen sind Sie von der Fischereischeinpflicht befreit (Urlauberfischereischein). Diese Ausnahmegenehmigung kann in einem Kalenderjahr bis zu zwei Mal erteilt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass in Küstengewässern, an denen besondere Fischereirechte bestehen (in der Eider, der Schlei und in Teilen der Lübecker Bucht) sowie an allen Binnengewässern, neben dieser Ausnahmegenehmigung eine schriftliche Erlaubnis der/des Fischereiberechtigten erforderlich ist, welche Sie zusätzlich einholen müssen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Urlaubsfischereischein (inkl. Verlängerung) Genehmigung
    • Personen, die keinen Fischereischein besitzen, können für die Dauer von höchstens 28 aufeinander folgenden Tagen von der Fischereischeinpflicht befreit werden (Urlauberfischereischein). Diese Ausnahmegenehmigung kann in einem Kalenderjahr bis zu zwei Mal erteilt werden.
  • Anmeldung online oder schriftlich
  • Zuständig: örtliche Ordnungsbehörden: Ordnungsamt, Bürgerbüro, sowie die obere Fischereibehörde

Ansprechpunkt

Örtliche Ordnungsbehörden: Ordnungsamt, Bürgerbüro, sowie die obere Fischereibehörde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden