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Fischerprüfung machen

Schleswig-Holstein 99042003031000, 99042003031000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042003031000, 99042003031000

Leistungsbezeichnung

Fischerprüfung machen

Leistungsbezeichnung II

Fischerprüfung machen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Fischerschein Prüfung (Synonym), Angelscheinprüfung (Synonym), Fischereischeinprüfung (Synonym), Fischerprüfung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Abnahme (031)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.05.2022

Fachlich freigegeben durch

Die oberste Fischereibehörde beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MEKUN)

Teaser

Wenn Sie einen Fischereischein beantragen möchten, müssen Sie vorher eine Fischerprüfung ablegen und bestehen.

Volltext

Wenn Sie einen Fischereischein erhalten möchten, müssen Sie die Fischereischeinprüfung erfolgreich bestanden haben und ein entsprechendes Zeugnis bei der Fischereischeinbehörde vorlegen können. Die Prüfung können Sie vor Ort an verschiedenen Stellen im Land bei Orts- oder Kreisgruppen der Fischereiverbände ablegen. Unter gewissen Vorrausetzungen sind Sie von der Fischereischeinprüfung befreit. Sie erhalten ein schriftliches Zeugnis als Nachweis über die bestandene Fischereischeinprüfung.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis

Voraussetzungen

In Schleswig-Holstein müssen Sie mindestens 12 Jahre alt sein, um sich zur Fischerprüfung anmelden zu können.

Kosten

Gebühr: 15€ - 25€
Die Prüfungsgebühr beträgt 25,00 Euro für Erwachsene und 15,00 Euro für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahre bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; Rechtsgrundlage ist die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

Verfahrensablauf

  • Sie melden sich bei einem Orts- oder Kreisverband eines Fischereiverbands Ihrer Wahl zur Fischereischeinprüfung an.
  • Nach der erfolgreichen Teilnahme an der Fischereischeinprüfung erhalten Sie ein Zeugnis über das Bestehen.
  • Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung können Sie einen Fischereischein beantragen.
  • Das Zeugnis sollten Sie aufbewahren, um bei Verlust des Fischereischeins oder ggf. bei Umzug erneut einen Fischereischein beantragen zu können.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)

Die Ablegung der Fischereischeinprüfung dauert ca. eine Stunde.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die in Schleswig-Holstein abgelegte Fischereischeinprüfung wird derzeit nicht in allen Bundesländern anerkannt. Es ist notwendig, sich vor Ablegung der Prüfung im Heimatbundesland nach der Anerkennung zu erkundigen, sofern man nicht aus Schleswig-Holstein stammt.

Unter folgenden Vorrausetzungen sind Sie von der Fischerprüfung befreit:

1. Wer die Prüfung als Fischwirt oder Fischwirtin oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt hat oder ein Fischereipatent nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung oder einen entsprechenden Befähigungsausweis aufgrund anerkannter internationaler Abkommen besitzt.

2. Wer in einem anderen Bundesland eine Fischereischeinprüfung abgelegt hat oder

3. Wer die Prüfung zum höheren oder mittleren Fischereiverwaltungsdienst abgelegt hat oder Aufgaben der Fischereiaufsicht bei einer Fischereibehörde wahrnimmt.

Rechtsbehelf

Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, indem Sie auch über die Rechtsmittel belehrt werden.

Kurztext

  • Fischerprüfung Abnahme
    • Erfolgreiches Bestehen der Fischereischeinprüfung
    • Prüfung erfolgt durch einen vom Land mit der Aufgabe beliehenen Fischereiverband
    • Zeugnis über bestandene Fischereischeinprüfung wird ausgehändigt
  • Anmeldung schriftlich oder vor Ort
  • Zuständig: Landessportfischerverband Schleswig-Holstein oder Anglerverband Schleswig-Holstein

Ansprechpunkt

Die oberste Fischereibehörde beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MEKUN)

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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