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Ausnahmegenehmigung zum Fischen in Fischwegen beantragen

Schleswig-Holstein 99042013006000, 99042013006000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042013006000, 99042013006000

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung zum Fischen in Fischwegen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Angeln (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Ausnahmen (Synonym), Fischwege (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Obere Fischereibehörde beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)

Teaser

Wenn Sie in Fischwegen fischen möchten, müssen Sie nachweisen, dass dies zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischwegs oder aus Gründen des Fischartenschutzes geschieht. Grundsätzlich ist das Fischen in Fischwegen verboten.

Volltext

In Fischwegen sowie 25 Meter ober- und unterhalb eines Fischweges ist jede Art des Fischfangs verboten.

Wenn Sie eine Genehmigung zum Fischen in Fischwegen von der oberen Fischereibehörde erhalten möchten, erlaubt diese Ihnen zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischwegs oder aus Gründen des Fischartenschutzes Fische zu fangen

Erforderliche Unterlagen

Nachweis über die Notwendigkeit einer Überprüfung des Fischweges zum Zwecke des Fischartenschutzes, insbesondere zum Laichfischfang

Voraussetzungen

Keine

Kosten

Verwaltungsgebühr: 25€
Ggf. kostenfrei bei Maßnahmen mit überwiegend öffentlichem Interesse, ggf. höher bei erhöhtem Verwaltungsaufwand

Verfahrensablauf

  • Sie begründen schriftlich weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Genehmigung benötigen.
  • Sie beantragen die Genehmigung bei der oberen Fischereibehörde.
  • Die obere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
  • Die Genehmigung erlaubt es in Fischwegen zu fischen.
  • Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: Vor dem ersten Fischfang in Fischwegen

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek) einzulegen.

Kurztext

  • Fischfang in Fischwegen Genehmigung
  • Das Fischen in Fischwegen ist grundsätzlich verboten,
  • Unter gewissen Voraussetzungen kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen genehmigen.
  • Anmeldung: schriftlich
  • Zuständig: obere Fischereibehörde Schleswig-Holstein

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden