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Anerkennung als Architektin oder Architekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Schleswig-Holstein 99150084060000, 99150084060000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150084060000, 99150084060000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Architektin oder Architekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Architektin oder Architekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Ausländische Berufsqualifikation anerkennen (Synonym), Architekt (Synonym), Qualifikation (Synonym), Diplomanerkennung (Synonym), Hochschule (Synonym), Architektin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie möchten als Architekt/in in Schleswig-Holstein tätig sein? Dann müssen Sie vor Eintragung in die Architektenliste die Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschluss beantragen.

Volltext

Die Berufsbezeichnung „Architekt/in“ dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.

Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.

Erforderliche Unterlagen

  • Prüfungszeugnisse, Diplome, Fächer- und Notenübersichten, sonstige Befähigungs-nachweise oder Bescheinigungen über die Berufsfähigkeit – in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Lebenslauf
  • eine Meldebescheinigung
  • Nachweis der Tätigkeitsart (z. B. Arbeitsvertrag)

Hinweise:

  • die deutschen Übersetzungen der Dokumente durch eine/n an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte/n Dolmetscherin / Dolmetscher
  • Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
  • Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor: Gemeindeverwaltungen, Landkreise, untere Verwaltungsbehörden (z.B. Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen), Notare und Gerichte. Andere werden nicht anerkannt.

Voraussetzungen

Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschlusses in „Architektur“ kann gestellt werden, wenn Sie

  • Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben bzw. die Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein ausüben und   
  • die Berufsbefähigung zur künstlerischen, technischen, wirtschaftlichen und umweltgerechten Planung und Gestaltung von Gebäuden sowie deren städtebauliche Einbindung mit Schutz der Nutzer und der Öffentlichkeit innehaben.

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach den Umständen im Einzelfall.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle. Diese vergleicht in Zusammen-arbeit mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als „Architektin“ oder „Architekt“. Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.

Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

Rechtsbehelf

Klage beim Verwaltungsgericht.

Kurztext

Wer in Schleswig-Holstein als Architekt/in tätig sein möchte, der muss die Eintragung in die Architektenliste beantragen. Vorab ist eine Anerkennung durch die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein erforderlich.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

Alternativ können Sie sich ebenfalls an den einheitlichen Ansprechpartner wenden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf der Internetpräsenz der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.