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Anerkennung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker beantragen

Schleswig-Holstein 99118017016000, 99118017016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99118017016000, 99118017016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Lebensmittelchemiker (Synonym), Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Synonym), Ausländische Berufsqualifikationen (Synonym), staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker (Synonym), Lebensmittelchemikerin (Synonym), staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Verbraucherschutz (118)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.10.2020

Fachlich freigegeben durch

MiWi

Teaser

Sie möchten die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“ führen? Dann können Sie in Deutschland einen Antrag auf Anerkennung der Bezeichnung stellen.

Volltext

Wer die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Diese wird Ihnen auf Antrag erteilt, wenn Sie die Voraussetzungen der landesrechtlichen Regelungen erfüllen.

Dies schließt auch die Prüfung von Ausgleichsmaßnahmen aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts mit ein, wenn es um die Prüfung und Anerkennung von Hochschuldiplomen und berufspraktischen Ausbildungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten geht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (formlos)
  • Diplom / Nachweis des Hochschulabschlusses
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
  • Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen
  • Bescheinigung über Dauer und Art der bisherigen beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie:

  • ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens acht Studienhalbjahren erfolgreich abgeschlossen haben,
  • nach Abschluss des Studiums eine berufspraktische Ausbildung von mindestens einem Jahr absolvierten
  • die Staatsprüfung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker erfolgreich abgelegt hat,
  • sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers ergibt
  • keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung haben oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.

Kosten

Es fallen Gebühren bis zu 200,00 Euro an.

Verfahrensablauf

Der Beruf "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" ist in Deutschland reglementiert. Wer in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung arbeiten und die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“ führen will, braucht eine Erlaubnis. Um diese Erlaubnis zu bekommen, ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation erforderlich. Hierfür können Bürger/in eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einen Antrag stellen.

Der Antrag für das Anerkennungsverfahren wird bei der zuständigen Stelle gestellt. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen auf Basis der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen auf Gleichwertigkeit. Es wird geprüft, ob die (im Falle eines Antrags aus einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz) ausländische Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht. 

Bearbeitungsdauer

Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, dauert das Verfahren maximal drei Monate. 

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie können auch die Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“  

Zudem begleiten und beraten die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Außerhalb des Staatsdienstes, beispielsweise in der freien Wirtschaft, kann auf eine Anerkennung verzichtet werden, jedoch entfällt dann die Bezeichnung „staatlich geprüft“.  

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Mehr Informationen dazu, entnehmen Sie aus ihrem Bescheid.

Kurztext

Die Anerkennung zum Führen der Berufsbezeichnung als „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“ richtet sich nach landesrechtlichen Bestimmungen und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wenn Sie aus einem Land der EU, dem EWR oder der Schweiz stammen oder einen Abschluss dort erworben haben, können Sie sie sich die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“ in Deutschland anerkennen lassen.

Ansprechpunkt

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein

Zuständige Stelle

nicht vorhanden