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Fischereipachtvertrag genehmigen lassen

Schleswig-Holstein 99042016006000, 99042016006000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042016006000, 99042016006000

Leistungsbezeichnung

Fischereipachtvertrag genehmigen lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Pachtvertrag (Synonym), Fischereipachtvertrag genehmigen lassen (Synonym), Fischereirecht verpachten (Synonym), Übertragung des Fischereirechts (Synonym), Fischereirecht pachten (Synonym), Fischereirecht übertragen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fischerei (042)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

16.03.2022

Fachlich freigegeben durch

Die oberste Fischereibehörde beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MEKUN)

Teaser

Wenn Sie Ihr Fischereirecht jemandem vollständig übertragen wollen, müssen Sie mit dieser Person einen Fischereipachtvertrag abschließen und diesen genehmigen lassen.

Volltext

Wenn Sie Ihre Fischereirechte einer anderen Person in vollem Umfang übertragen möchten, können Sie ihr diese verpachten. Dazu schließen Sie mit der Pächterin oder dem Pächter einen Fischereipachtvertrag ab. Diesen Pachtvertrag legen Sie der obersten Fischereibehörde zur Genehmigung vor. Mit der Genehmigung wird der Vertrag wirksam. Wenn Sie eine Änderung an einem Fischereipachtvertrag vornehmen, müssen Sie diesen ebenfalls zur Genehmigung bei der obersten Fischereibehörde vorlegen. Im Falle der Kündigung des Vertrages reicht es, wenn Sie dies dort melden. Legen Sie den Pachtvertrag nicht zur Genehmigung vor, ist der Vertrag unter Umständen nicht wirksam. Das heißt, der Vertrag wird erst vollständig wirksam, wenn Sie ihn bei der obersten Fische-reibehörde vorlegen und diese den Vertrag genehmigt.

Erforderliche Unterlagen

  • Fischereipachtvertrag
  • Fischereischein der Pächterin oder des Pächters
  • Karte des Gewässers
  • Ggf. Grundbuchauszug zum Eigentum am Gewässer
  • Im Falle des selbständigen Fischereirechts: Grundbuchauszug bzw. Angabe des betreffenden Fischereibuches und der laufenden Nummer

Voraussetzungen

Die Genehmigung für Ihren Fischereipachtvertrag wird Ihnen erteilt, wenn:

  • Sie den Vertrag schriftlich verfasst haben,
  • die Pachtzeit mindestens 12 Jahre beträgt,
  • der/die Pächter/in einen Fischereischein besitzt,
  • und wenn die Genehmigung gemäß § 12 Abs. 2 erfolgen kann

Kosten

Verwaltungsgebühr: 25€ Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Nachdem Sie einen Fischereipachtvertrag abgeschlossen oder geändert haben,

  • senden Sie diesen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die obere Fischereibehörde und bitten um Genehmigung des Vertrages.
  • Sollten Unterlagen im Antrag fehlen, teilt die Behörde Ihnen das mit und Sie können diese nachsenden.
  • Die Behörde prüft nun, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen und teilt Ihnen dies per Genehmigungsbescheid mit.

Der Vertrag ist im Falle der Genehmigung nun voll wirksam.

Bearbeitungsdauer

0 - 3 Monat(e)
Lässt die Behörde diese Frist verstreichen, gilt der Vertrag „automatisch“ als genehmigt („Genehmigungsfiktion“)

Frist

Antragsfrist: 4 Woche(n)
- Nachdem Sie einen Fischereipachtvertrag geschlossen oder geändert haben, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats an die obere Fischereibehörde senden, damit diese ihn genehmigen kann. - Gültigkeit der Genehmigung: bis zur nächsten Änderung des Vertrages, ansonsten entsprechend der Pachtzeit.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch:

Wenn die Behörde die Genehmigung nicht erteilt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.

Kurztext

  • Fischereipachtvertrag Genehmigung
    • Genehmigung eines Fischereipachtvertrages
  • Schriftlicher Antrag innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss oder Änderung notwendig
  • Anlagen: Fischereipachtvertrag (derzeit wird der FPV im LLUR gesiegelt) sowie Kopie des Fischereischeines des Pächters/der Pächterin (geht aus dem Merkblatt hervor)
  • Zuständig: Oberste Fischereibehörde in Schleswig-Holstein, Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) Abteilung 3 Fischerei

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden