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Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Schleswig-Holstein 99012070006000, 99012070006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012070006000, 99012070006000

Leistungsbezeichnung

Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Leistungsbezeichnung II

Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Campingplatz (Synonym), Golfplatz (Synonym), Wochenendplatz (Synonym), Zeltplätze (Synonym), Zeltplatz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wer einen Camping-, Wochenend- oder Golfplatz errichten, erweitern oder dessen Nutzung ändern möchte, benötigt eine Genehmnigung

Volltext

Die Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Nutzungsänderung von Camping- und Wochenend- oder Golfplätzen unterliegt dem Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO).
Die Bauaufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

Erforderliche Unterlagen

Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen entsprechend § 19 der Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze bzw. entsprechend der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) einzureichen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren nach den Tarifstellen 11 und 12 der Baugebührenverordnung des Landes Schleswig-Holstein (BauGebVO), Anlage 1, an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Baugenehmigung (Camping- und Wochenendplatz- oder Golfplatzgenehmigung) erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Geltungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden