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Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen

Schleswig-Holstein 99050091001000, 99050091001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050091001000, 99050091001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Finanzmakler (Synonym), Finanzanlagenmakler (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Teaser

Wer selbstständig als Gewerbetreibender Finanzanlagen vermitteln oder über Finanzanlagen beraten möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Volltext

Wer selbstständig als Gewerbetreibender Finanzanlagen vermittelt oder über Finanzanlagen berät, bedarf einer Erlaubnis nach § 34f GewO.
Neben der Erlaubnis muss der Finanzanlagenvermittler im Finanzanlagenvermittlerregister eingetragen werden. Die Erlaubniserteilung mit der Eintragung ins Register werden auf Antrag von der Industrie- und Handelskammer vorgenommen.

Finanzanlagen im Sinne des § 34f GewO sind:

  • Anteilsscheine einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen;
  • Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft;
  • sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z.B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte).
     

Erforderliche Unterlagen

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
  • Bescheinigung über den Bestand einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung)
  • Sachkundenachweis:
    • erfolgreich abgelegte IHK-Sachkundeprüfung oder
    • gleichgestellte Berufsqualifikation gemäß § 4 FinVermV oder
    • Bestandsschutz „Alte-Hasen-Regelung“ (kein Sachkundenachwies erforderlich für Vermittler, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Finanzanlagenvermittler tätig waren; Nachweis durch z.B. Vorlage lückenloser Prüfberichte nach § 16 Abs. 1 MaBV)
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (im Original)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes / der Gemeindekasse (im Original)
  • Zusätzlich, wenn Antragsteller/in eine juristische Person ist: Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, der Gesellschaftsvertrag

Außerdem wird von der IHK eine Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und Insolvenzregister beim Amtsgericht eingeholt.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

  • Erlaubnis: 240,00 €
  • Ersatzausstellung einer Erlaubnis: 40,00 €
  • Ablehnende Entscheidung im Erlaubnisverfahren: 120,00 €
  • Widerruf/Rücknahme der Erlaubnis: 120,00 €
  • Erlaubnisverfahren gem. § 157 Abs. 2 GewO (Umschreibung): 180,00 €
  • Aufnahme in das Register: 40,00 €
  • Änderung der Registerdaten außerhalb der Gewerbeanzeige: 25,00 €
  • Schriftliche Auskunft aus dem Register: 15,00 €

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Für Inhaber der Erlaubnis § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO (Finanzanlagen) alt:
    Seit dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 haben die Inhaber von § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO (Finanzanlagen) Erlaubnissen sechs Monate Zeit, die neue Erlaubnis nach § 34f GewO zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Danach erlischt die § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO- Erlaubnis. Das heißt, die neue § 34f GewO-Erlaubnis muss bis zum 30. Juni 2013 erteilt sein.
    Achtung: Dies gilt nicht für die Erlaubnis als Immobilienmakler und/oder Darlehensvermittler.
    Bei der Beantragung der neuen Erlaubnis erfolgt unter Vorlage der bisherigen  Erlaubnisurkunde keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Der Antragsteller muss aber den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen. Die IHKs erteilen die Erlaubnis und tragen die Daten in ein öffentliches Register. Innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten, d.h. bis zum 1. Januar 2015 muss der Sachkundenachweis gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde erbracht werden.
     
  • Für eine Neubeantragung der Erlaubnisse § 34f GewO: keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der IHK Schleswig-Holstein.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer in Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Antragsformulare finden Sie auf den Internetseiten der IHK.