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Entfernung von Nestern von Hornissen, Hummeln, Wespen oder Wildbienen

Schleswig-Holstein 99090012000000, 99090012000000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99090012000000, 99090012000000

Leistungsbezeichnung

Entfernung von Nestern von Hornissen, Hummeln, Wespen oder Wildbienen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Naturschutz (090)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Die Entfernung von Nestern von Hornissen, Hummeln, Wespen oder Wildbienen sollte nur von Experten vorgenommen werden.

Volltext

Hornissen, Hummeln und Wildbienen stehen unter Artenschutz. Während die Wildbienen einzeln leben, gehören Hornissen und Hummeln zu den staatenbildenden Insekten. Ihre Nester überleben aber nicht länger als einen Sommer. Sollte von den vorgenannten Arten ein Problem ausgehen, wäre eine Entfernung des Nestes nur mit Zustimmung des LfU möglich.

Für Wespen ist eine solche Genehmigung  nicht erforderlich, staatenbildende Wespennester sind nicht geschützt.

Alle genannten Insektenarten erfüllen wichtige Funktionen im Naturkreislauf. Hornissen und Wespen regulieren Massenbestände von anderen Insekten, Hummeln bestäuben mit ihrem langen Rüssel auch Blüten, die Bienen nicht erreichen können, Wildbienen sorgen für eine reiche Ernte im Obstgarten.

Die meisten Arten sind harmlos und greifen den Menschen nicht an. Dies gilt in jedem Fall für die solitär lebenden Wildbienen.

Die Nester sozialer Arten werden in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen, bei einigen Arten auch Mäusehöhlen) oder auch in künstlichen Hohlräumen wie Dachböden gebaut. Manchmal werden auch Nist- oder Rolllädenkästen besiedelt. Der Nestbereich (circa 2 Meter um das Nest herum) wird von den Insekten verteidigt, notfalls durch Stechen. Folgende Störungen sollten daher vermieden werden:

  • heftige, schnelle Bewegungen,
  • längeres Verstellen der Flugbahn,
  • Erschütterungen des Nestes,
  • Manipulationen am Nest oder Flugloch,
  • direktes Anatmen der Tiere.

Außerhalb des Nestbereiches sind die Tiere friedlich. Versuchen Sie sich doch auch mit den nicht-geschützten Wespen zu arrangieren.

Die Entfernung von Nestern sollte nur von sach- und fachkundigen Experten vorgenommen werden.

Erforderliche Unterlagen

Hinweis auf die jeweils betroffenen Arten.
Bei besonders und streng geschützten Arten bedarf es eines Antrages. Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Zahlreiche Hymenopteren (z.B. Hornissen und zahlreiche Hummelarten) unterliegen dem strengen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) während andere Arten, zum Beispiel die Deutsche Wespe, lediglich dem Bestimmungen des allgemeinen Artenschutzes unterliegen (§ 39 BNatSchG). Während für letztere lediglich ein vernünftiger Grund für die Entfernung von Nestern gegeben sein muss (zum Beispiel unmittelbare Nähe zu stark frequentierten Bereichen wie Terrassen etc,) bedarf es bei anderen Arten einer Genehmigung des zuständigen LLUR. Vor der Entfernung entsprechender Nester (Lebensstätten) muss deshalb die jeweils betroffene Hymenopterenart zweifelsfrei bestimmt werden. In Zweifelsfällen sollte deshalb auf die Unterstützung professioneller Anbieter zurückgegriffen werden.

Ein Hornissenstich ist für normal empfindliche Menschen nicht gefährlicher als ein Wespenstich.

Weitere Informationen zum Thema Hornissen finden Sie auch im "Tiercourier", S. 16.
 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • an professionelle Schädlingsbekämpfer oder
  • an das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU)
  • in Ausnahmen berät die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung ohne jedoch selbstständig tätig werden zu können.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Anträge auf Befreiung von den oben genannten Verboten des § 44 BNatSchG (Entfernung von Hymenopterennestern) sind schriftlich an das LfU zu richten.