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Kurort Anerkennung

Schleswig-Holstein 99139001016000, 99139001016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99139001016000, 99139001016000

Leistungsbezeichnung

Kurort Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Kurtaxe (Synonym), Bettensteuer (Synonym), Citytax (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tourismus (139)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 10 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG),
  • Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO),
  • Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen, herausgegeben vom Deutschen Tourismusverband e.V. und vom Deutschen Heilbäderverband e.V. (DHV),
  • Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG),
  • Landesverordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten (LadSchlV SH).

Teaser

Sobald eine Kommune als Kurort anerkannt worden ist, darf sie eine Kur- und Fremdenverkehrabgabe erheben.

Volltext

Gemeinden oder Gemeindeteile können, sofern sie die Voraussetzungen der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO) erfüllen, als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden.
Es gibt folgende Artbezeichnungen für Kurorte:

  • Heilbad,
  • Seeheilbad,
  • Seebad,
  • Kneipp-Heilbad,
  • Kneipp-Kurort,
  • Heilklimatischer Kurort und
  • Luftkurort.

Im Ausnahmefall können auch zwei Prädikate vergeben werden.

Die Anerkennung berechtigt die Kommune dazu, Kurabgabe und laufende Fremdenverkehrsabgaben zu erheben.
Außerdem gelten für Kur- und Erholungsorte besondere Bestimmungen zu den Ladenöffnungszeiten.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für das jeweilige Prädikat nachweisen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Für das Anerkennungsverfahren: Keine.

Sobald die Gemeinde/Gemeindeteile als Kur-oder Erholungsort anerkannt sind, ist alle 10 Jahre eine Wiederholungsbegutachtung der Luft- und Klimaqualität erforderlich.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der formlose Antrag muss schriftlich gestellt werden.

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