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Kurabgabe

Schleswig-Holstein 99139002000000, 99139002000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99139002000000, 99139002000000

Leistungsbezeichnung

Kurabgabe

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Kurtaxe (Synonym), Tourismustaxe (Synonym), Tourismusabgabe (Synonym), Fremdenverkehrsabgabe (Synonym), Bettensteuer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Tourismus (139)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 10 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG).

Teaser

Kommunen, die als Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.

Volltext

Eine Kurabgabe kann durch als Kur- oder Erholungsort anerkannten Gemeinden erhoben werden, wenn die Gemeinde eine entsprechende Ortssatzung erlassen hat.

Kurabgabepflichtig sind Ortsfremde, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten und die die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen haben.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Höhe der Kurabgabe wird in der jeweiligen Satzung festgelegt.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Gebiet Sie sich aufhalten, ohne dort ihren festen Wohnsitz zu haben (z. B. Urlaubsaufenthalt oder Tagesgast).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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