Frei-Parken-Plakette für CO2-arme Kraftfahrzeuge
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 6 a, Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
- § 1 der Landesverordnung über Parkgebühren (ParkGebV SH)
- § 2 Abs. 5 und 6 der Stadtverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Landeshauptstadt Kiel (Parkgebührenverordnung)
Quelle: Redaktion Stadt Kiel
In der Landeshauptstadt Kiel können Sie als Halterin oder Halter eines Kraftfahrzeuges mit einem CO2- Ausstoß bis zu 100 g/km (ab 01.03.2017, vorher bis 120g/km) auf öffentlich gewidmeten und bewirtschafteten Parkplätzen zeitlich befristet vergünstigt oder kostenfrei parken. Dasselbe gilt für Halterinnen oder Halter von Fahrzeugen mit Elektroantrieb, die mit den dafür vorgesehenen Kfz-Sonderkennzeichen versehen sind.
Der CO2- Ausstoß Ihres Kraftfahrzeuges ergibt sich aus dem Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld V.7) oder aus der sogenannten EWG – Übereinstimmungsbescheinigung oder einer auf das Fahrzeug bezogenen gesonderten Bescheinigung von Herstellern oder Generalimporteuren.
Darüber hinaus geben auch Gutachten amtlich anerkannter Kfz-Sachverständiger oder anerkannter Kfz-Prüfingenieure Auskunft über den CO2- Ausstoß eines Kraftfahrzeuges. Einer dieser Nachweise ist vorzulegen.
Die "Frei-Parken-Plakette" gilt immer nur im Zusammenhang mit der jeweils geltenden Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Kiel und dem darin festgelegten Grenzwert für den CO²-Ausstoß.