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Grünschnitt an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sichtbehinderung)

Schleswig-Holstein 99146002000000, 99146002000000 Typ 7

Inhalt

Leistungsschlüssel

99146002000000, 99146002000000

Leistungsbezeichnung

Grünschnitt an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sichtbehinderung)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 7

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Behinderung (1130300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Quelle: Redaktion Stadt Kiel (115-Service)

Wenn Straßen, Einmündungen, Fußwege oder sonstige Bereiche des öffentlichen (Individual-)Verkehrsnetzes aufgrund von nicht geschnittenen Bäumen, Büschen, Hecken o.ä. nicht mehr frei einsehbar sind, ist die zuständige Verwaltung zu benachrichtigen. Gleiches gilt, wenn wuchernde Hecken die Bewegungsräume des Fuß- und Radverkehrs einschränken- dies gefährdet vor allem Kinder, ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie Menschen mit Behinderung.

Hecken und Sträucher sind daher bis hinter die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Ein kräftiger Rückschnitt in den Wintermonaten erleichtert die Pflege in der Vegetationsperiode. Über den Verkehrsraum ragende Äste müssen entfernt werden, wenn der notwendige Durchgang auf öffentlichen Flächen (2,50 m bei Geh- und Radwegen) bzw. die Durchfahrt (regelmäßig 4,50 m bei Fahrbahnen) beeinträchtigt sein könnte. Auf den Grundstücken sind notwendige Sichtdreiecke an Einmündungen und Einfahrten zu beachten, die nicht zuwachsen dürfen. Verkehrsschilder und Straßenleuchten sind frei zu halten. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass der Bürgersteig frei von Wildkräutern ist. Dies fördert den Abfluss des Oberflächenwassers in den Rinnstein und vermindert die Pfützenbildung.  

Die Verwaltung überprüft in diesem Sinne Straßen und Wege und weist notfalls die Verantwortlichen auf Gefährdungen oder Behinderungen hin. Wo eine akute Gefährdung des Verkehrs auf Straßen, Geh- und Radwegen besteht, kann die Verwaltung im Wege der Ersatzvornahme selbst tätig werden und die anfallenden Kosten in Rechnung stellen. 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden