Grünschnitt an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sichtbehinderung)
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Quelle: Redaktion Stadt Kiel (115-Service)
Wenn Straßen, Einmündungen, Fußwege oder sonstige Bereiche des öffentlichen (Individual-)Verkehrsnetzes aufgrund von nicht geschnittenen Bäumen, Büschen, Hecken o.ä. nicht mehr frei einsehbar sind, ist die zuständige Verwaltung zu benachrichtigen. Gleiches gilt, wenn wuchernde Hecken die Bewegungsräume des Fuß- und Radverkehrs einschränken- dies gefährdet vor allem Kinder, ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie Menschen mit Behinderung.
Hecken und Sträucher sind daher bis hinter die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Ein kräftiger Rückschnitt in den Wintermonaten erleichtert die Pflege in der Vegetationsperiode. Über den Verkehrsraum ragende Äste müssen entfernt werden, wenn der notwendige Durchgang auf öffentlichen Flächen (2,50 m bei Geh- und Radwegen) bzw. die Durchfahrt (regelmäßig 4,50 m bei Fahrbahnen) beeinträchtigt sein könnte. Auf den Grundstücken sind notwendige Sichtdreiecke an Einmündungen und Einfahrten zu beachten, die nicht zuwachsen dürfen. Verkehrsschilder und Straßenleuchten sind frei zu halten. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass der Bürgersteig frei von Wildkräutern ist. Dies fördert den Abfluss des Oberflächenwassers in den Rinnstein und vermindert die Pfützenbildung.
Die Verwaltung überprüft in diesem Sinne Straßen und Wege und weist notfalls die Verantwortlichen auf Gefährdungen oder Behinderungen hin. Wo eine akute Gefährdung des Verkehrs auf Straßen, Geh- und Radwegen besteht, kann die Verwaltung im Wege der Ersatzvornahme selbst tätig werden und die anfallenden Kosten in Rechnung stellen.