Rundfunkbeitrag abmelden
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fernsehgebühr (Synonym), Fernsehen (Synonym), Hörfunk (Synonym), ZDF (Synonym), BR (Synonym), Haushaltsabgabe (Synonym), Rundfunkgebühren (Synonym), Rundfunkgebühr (Synonym), Änderung (Synonym), GEZ-Abmeldung (Synonym), Radio (Synonym), WDR (Synonym), Rundfunk (Synonym), GEZ (Synonym), Beitragsservice (Synonym), NDR (Synonym), Dritte Programme (Synonym), Rundfunkbeitrag (Synonym), Rundfunkfinanzierung (Synonym), SWR (Synonym), MDR (Synonym), öffentlich-rechtlicher Rundfunk (Synonym), RF (Synonym), ARD (Synonym), Deutschlandradio (Synonym), Ummeldung (Synonym), Abmeldung (Synonym), Fernsehgebührenpflicht (Synonym), Beitragspflicht (Synonym), Rundfunkgerät (Synonym), HR (Synonym)
- Inanspruchnahme von öffentlichen Dienstleistungen, z. B. Gas-, Strom-, Wasserversorgung, Beseitigung von Haushaltsabfällen, Telekommunikationsdienstleistungen und Internet
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
SWR;
redaktionelle Überarbeitung durch GK LeiKa am 17.02.2014
Wenn die Rundfunkbeitragspflicht für Sie wegfällt, können Sie dies der zuständigen Stelle melden:
Sie können die Abmeldung auch online vornehmen.
Die Rundfunkbeitragspflicht entfällt, wenn Sie:
- als Lebensgemeinschaft oder sonstiger Bewohner in einer Wohnung leben und bisher mehrfach Rundfunkgebühren gezahlt haben
- in eine Wohnung einziehen, für die bereits Rundfunkbeiträge entrichtet werden
- aus bestimmten sozialen oder gesundheitlichen Gründen Anspruch auf Befreiung haben/erlangen.
- Nachweis, dass die Beitragspflicht entfallen ist
- Meldebescheinigung
- Sofern erforderlich:
- Beitragsnummer der Person, die bereits für die Wohnung zahlt
- Vollmacht bzw. Betreuungsvollmacht
Die Rundfunkbeitragspflicht entfällt, wenn Sie:
- als Lebensgemeinschaft oder sonstiger Bewohner in einer Wohnung leben und bisher mehrfach Rundfunkgebühren gezahlt haben
- in eine Wohnung einziehen, für die bereits Rundfunkbeiträge entrichtet werden
- aus bestimmten sozialen oder gesundheitlichen Gründen Anspruch auf Befreiung haben/erlangen
Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung durch Beitragszahler endet. Jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies mitgeteilt worden ist.
Die Rundfunkbeitragspflicht entfällt wenn
- im Haushalt bereits Rundfunkgebühren bezahlt werden.
- aus bestimmten sozialen oder gesundheitlichen Gründen Anspruch auf Befreiung besteht