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Handwerkskarte als Bescheinigung für die Eintragung in die Handwerksrolle erhalten

Saarland 99058033012000, 99058033012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058033012000, 99058033012000

Leistungsbezeichnung

Handwerkskarte als Bescheinigung für die Eintragung in die Handwerksrolle erhalten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Handwerksregister (Synonym), Anmeldung eines Handwerksbetriebes (Synonym), Bescheinigung Handwerksrolle (Synonym), Handwerksrolle (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Eintragung Handwerksrolle (Synonym), Handwerkskarte (Synonym), Eintragung als Handwerker (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym), Nachweis Eintragung Handwerksrolle (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), Handwerksrolleneintragung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Auszüge aus Registern (2020200)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Handwerkskammer des Saarlandes

Teaser

Wenn Sie mit Ihrem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen wurden, erhalten Sie als Nachweis die Handwerkskarte.

Volltext

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen. Das gilt auch, wenn Sie nur einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. 

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

  • natürlichen Personen und Personengesellschaften sowie  

  • juristischen Personen. 

Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung in Form der Handwerkskarte aus. Auf der Handwerkskarte wird vermerkt: 

  • Name und Anschrift des Inhabers oder der Inhaberin, 

  • Betriebssitz, 

  • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk beziehungsweise die zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerke, 

  • Zeitpunkt der Eintragung, 

  • Name der Betriebsleitung. 

Sie müssen die Handwerkskarte nicht jährlich erneuern, da diese ihre Gültigkeit so lange behält, bis sich an den angegebenen Daten etwas ändert oder die Löschung erfolgt ist.

Erforderliche Unterlagen

Keine.

Voraussetzungen

Sie müssen in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Eintragung in die Handwerksrolle und erhalten als Nachweis Ihrer erfolgreichen Eintragung die Handwerkskarte.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksregister (Handwerkskarte) - Ausstellung 

  • Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betrieben werden soll. Als Nachweis für die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Handwerkskarte aus 

  • Handwerkskarte: 

  • wird automatisch nach der Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellt 

  • muss nicht jährlich erneuert werden 

  • beinhaltet: 

  • Name und Anschrift des Inhabers oder der Inhaberin, 

  • Betriebssitz, 

  • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk bzw. die zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerke, 

  • Zeitpunkt der Eintragung, 

  • Name der Betriebsleitung. 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden