Schließung einer Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer eine Betriebsstätte schließen, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.
Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im jeweiligen Kammerbezirk erfasst sind. Wird eine im Kammerbezirk gelegene Betriebsstätte geschlossen, ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen.
Wenn Sie die Betriebsstätte nicht schließen, sondern an einen Standort verlegen möchten, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, müssen Sie die Betriebsstätte bei der bisher zuständigen Handwerksammer löschen und bei der nunmehr zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen.
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Angaben zum Betrieb:
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Betriebsnummer
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Betriebsname
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Weitere Angaben:
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Adresse der betroffenen Betriebsstätte
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Grund der Schließung
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Kontaktdaten
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Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Schließung der Betriebsstätte
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Wenn Sie die Betriebsstätte an einen Standort verlegen möchten, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, müssen Sie die Betriebsstätte bei der bisher zuständigen Handwerksammer löschen und bei der nunmehr zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen
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Änderung von Daten einer Betriebsstätte in den Verzeichnissen der Handwerkskammer (Löschung)
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Betriebe des zulassungspflichtigen Handwerks werden mit Ihren Betriebsstätten in der Handwerksrolle erfasst, solche des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
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Die Handwerksrolle und das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden von den örtlich zuständigen Handwerkskammern geführt
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Wird eine Betriebsstätte geschlossen, ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen, um die gespeicherten betriebsbezogenen Daten aktuell zu halten
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zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte befindet
Hinweis: Wenn die Betriebsstätte nicht geschlossen, sondern in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer verlegt wird, wird sie bei der bisher zuständigen Handwerkskammer gelöscht und bei der nun zuständigen Handwerkskammer erfasst.