Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Schließung einer Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen

Saarland 99058032011005, 99058032011005 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058032011005, 99058032011005

Leistungsbezeichnung

Schließung einer Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Eintragung Handwerksrolle (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Adresse (Synonym), Gesellschafter (Synonym), Betriebsstätte (Synonym), Handwerk (Synonym), Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym), Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke (Synonym), HWK (Synonym), Änderungen (Synonym), Vertretungsberechtigte (Synonym), Handwerksregister (Synonym), Handwerksrolleneintragung (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), handwerksähnliches Gewerbe (Synonym), Handwerksrolle (Synonym), Datenänderung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

der Betriebsstätte (Löschung)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Handwerkskammer des Saarlandes

Teaser

Wenn Sie als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer eine Betriebsstätte schließen, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.

Volltext

Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im jeweiligen Kammerbezirk erfasst sind. Wird eine im Kammerbezirk gelegene Betriebsstätte geschlossen, ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen. 

Wenn Sie die Betriebsstätte nicht schließen, sondern an einen Standort verlegen möchten, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, müssen Sie die Betriebsstätte bei der bisher zuständigen Handwerksammer löschen und bei der nunmehr zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Betrieb:

  • Betriebsnummer 

  • Betriebsname 

  • Weitere Angaben: 

  • Adresse der betroffenen Betriebsstätte 

  • Grund der Schließung 

  • Kontaktdaten 

Voraussetzungen

Sie möchten eine Betriebsstätte schließen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Schließung der Betriebsstätte 

  • Wenn Sie die Betriebsstätte an einen Standort verlegen möchten, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, müssen Sie die Betriebsstätte bei der bisher zuständigen Handwerksammer löschen und bei der nunmehr zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Änderung von Daten einer Betriebsstätte in den Verzeichnissen der Handwerkskammer (Löschung) 

  • Betriebe des zulassungspflichtigen Handwerks werden mit Ihren Betriebsstätten in der Handwerksrolle erfasst, solche des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes 

  • Die Handwerksrolle und das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden von den örtlich zuständigen Handwerkskammern geführt 

  • Wird eine Betriebsstätte geschlossen, ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen, um die gespeicherten betriebsbezogenen Daten aktuell zu halten 

  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte befindet 

Hinweis: Wenn die Betriebsstätte nicht geschlossen, sondern in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer verlegt wird, wird sie bei der bisher zuständigen Handwerkskammer gelöscht und bei der nun zuständigen Handwerkskammer erfasst. 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden