Briefwahl Zusendung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Europawahlgesetz (EuWG)
Bundeswahlgesetz (BWG)
Landtagswahlgesetz (LWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann ihr oder sein Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Voraussetzung dafür ist ein vorheriger Antrag.
Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser Antrag befindet sich bereits auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung (als Karte oder als Brief)
Der Antrag ist bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter der (Haupt-) Wohnsitzgemeinde zu stellen.
- Angabe persönlicher Daten, (Name, Geburtsdatum, Meldeadresse/Hauptanschrift, gegebenenfalls abweichende Versandanschrift)
- Schriftliche Vollmacht, wenn eine andere Person den Antrag für Sie stellen oder Ihre Unterlagen in Empfang nehmen soll. Eine Vorlage für die Vollmacht zum Ausfüllen finden Sie auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung.
- Beantragung des Wahlscheins auf elektronischem Weg (Online-Antrag),
- Persönlich vor Ort (Wahlamt ihrer Gemeinde),
- Sie stellen einen (formlosen) schriftlichen Antrag per Post, Telefax oder E-Mail – hierfür können Sie den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwenden,
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Sie erhalten die Wahlbenachrichtigung in der Regel 3 Wochen vor dem Wahltag.
Falls Sie diese nicht rechtzeitig erhalten haben, wenden Sie sich an das zuständige Wahlamt Ihrer (Haupt-) Wohnsitzgemeinde.
Sie müssen den Wahlschein in der Regel bis spätestens zwei Tage vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, beantragt haben.
Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei der (Haupt-) Wohnsitzgemeinde eingegangen sein.
Falls Sie einen Wahlschein beantragt, aber nie erhalten haben, können Sie bis zum Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, einen neuen Wahlschein erhalten. Wenden Sie sich hierfür an das zuständige Wahlamt Ihrer(Haupt-) Wohnsitzgemeinde.
Können Sie wegen einer körperlichen Behinderung oder wegen Schreib- und Leseproblemen Ihre Stimme per Briefwahl nicht allein abgeben, darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Ihre Hilfsperson muss mindestens 16 Jahre alt sein und durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde. Die Hilfsperson ist außerdem zur Geheimhaltung verpflichtet.