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Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen

Saarland 99129086261000, 99129086261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129086261000, 99129086261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen

Leistungsbezeichnung II

Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Nichttrinkwasseranlagen (Synonym), Wasserversorgungsanlagen (Synonym), Trinkwasseranlagen (Synonym), Hausbrunnen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.04.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

Teaser

Als Betreiber einer Wasserversorgungs- oder Nichttrinkwasseranlage sind Sie verpflichtet, Ihre Anlage beim zuständigen Gesundheitsamt anzumelden. Dies gilt auch für wesentliche Änderungen an der Anlage oder bei einem Wechsel des Betreibers.

Volltext

Verpflichtungen der Anlagenbetreiber:
Jede Wasserversorgungs- oder Nichttrinkwasseranlage muss beim örtlichen Gesundheitsamt angemeldet werden. Diese Pflicht besteht sowohl für die Erstinstallation als auch für wesentliche bauliche oder betriebstechnische Änderungen und den Übergang des Eigentums. Dies dient der Sicherstellung der Trinkwasserqualität und der gesundheitlichen Vorsorge.


Anmeldeprozess:

  • Keine Unterlagen erforderlich: Für die Anmeldung Ihrer Anlage müssen Sie keine Dokumente einreichen.
  • Keine Gebühren: Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei. Mögliche Kosten entstehen lediglich für eine erforderliche Vor-Ort-Begehung durch das Gesundheitsamt.
  • Bestätigung und Begehung: Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigung vom Gesundheitsamt. Dieses wird sich anschließend mit Ihnen in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage

Kosten

Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei. Mögliche Kosten entstehen lediglich für eine erforderliche Vor-Ort-Begehung durch das Gesundheitsamt.

Verfahrensablauf

Sie melden Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an.

Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anmeldung.

Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Die Anmeldung muss vier Wochen vor der Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderungen erfolgen.
  • Eine Stilllegung ist binnen drei Tagen zu melden.

Weiterführende Informationen

Detaillierte Informationen zur Trinkwasserversorgung aus eigenen Brunnen und Quellen finden Sie hier:

Hinweise

Ihr Gesundheitsamt wird sich zum weiteren Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

Rechtsbehelf

Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.

Kurztext

- Anzeige von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen Entgegennahme

- jede Wasserversorgungsanlage und Nichttrinkwasseranlage muss angemeldet werden

- ebenfalls Änderungen an Anlage oder Inhaber oder Inhaberin

- keine Unterlagen notwendig

- Gebühren fallen nicht an

- Behörde meldet sich im Anschluss bezüglich Vor-Ort-Begehung

- zuständige Behörde: zuständiges Gesundheitsamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist das jeweilige Gesundheitsamt vor Ort.

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein