Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen
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Als Betreiber einer Wasserversorgungs- oder Nichttrinkwasseranlage sind Sie verpflichtet, Ihre Anlage beim zuständigen Gesundheitsamt anzumelden. Dies gilt auch für wesentliche Änderungen an der Anlage oder bei einem Wechsel des Betreibers.
Verpflichtungen der Anlagenbetreiber:
Jede Wasserversorgungs- oder Nichttrinkwasseranlage muss beim örtlichen Gesundheitsamt angemeldet werden. Diese Pflicht besteht sowohl für die Erstinstallation als auch für wesentliche bauliche oder betriebstechnische Änderungen und den Übergang des Eigentums. Dies dient der Sicherstellung der Trinkwasserqualität und der gesundheitlichen Vorsorge.
Anmeldeprozess:
- Keine Unterlagen erforderlich: Für die Anmeldung Ihrer Anlage müssen Sie keine Dokumente einreichen.
- Keine Gebühren: Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei. Mögliche Kosten entstehen lediglich für eine erforderliche Vor-Ort-Begehung durch das Gesundheitsamt.
- Bestätigung und Begehung: Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigung vom Gesundheitsamt. Dieses wird sich anschließend mit Ihnen in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei. Mögliche Kosten entstehen lediglich für eine erforderliche Vor-Ort-Begehung durch das Gesundheitsamt.
Sie melden Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an.
Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anmeldung.
Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.
- Die Anmeldung muss vier Wochen vor der Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderungen erfolgen.
- Eine Stilllegung ist binnen drei Tagen zu melden.
Detaillierte Informationen zur Trinkwasserversorgung aus eigenen Brunnen und Quellen finden Sie hier:
- Anzeige von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen Entgegennahme
- jede Wasserversorgungsanlage und Nichttrinkwasseranlage muss angemeldet werden
- ebenfalls Änderungen an Anlage oder Inhaber oder Inhaberin
- keine Unterlagen notwendig
- Gebühren fallen nicht an
- Behörde meldet sich im Anschluss bezüglich Vor-Ort-Begehung
- zuständige Behörde: zuständiges Gesundheitsamt
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein