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Löschung eines von mehreren betriebenen Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben beantragen (Teillöschung)

Saarland 99058067064002, 99058067064002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058067064002, 99058067064002

Leistungsbezeichnung

Löschung eines von mehreren betriebenen Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben beantragen (Teillöschung)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Handwerksrolle (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Löschen Eintrag (Synonym), Anzeige der Liquidation (Synonym), Verzeichnis Gewerbe (Synonym), handwerksähnliches Gewerbe (Synonym), Anzeige der Einstellung (Synonym), Genehmigungspflichtiges Handwerk (Synonym), Handwerksregister (Synonym), Löschung (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), Handwerkerregister (Synonym), Anzeige der Beendigung (Synonym), Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe (Synonym), Antrag auf Löschung (Synonym), zulassungsfreies Handwerk (Synonym), Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Löschung (064)

Verrichtungsdetail

eines Handwerks (auf Antrag)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
  • Betriebsübernahme (2160200)
  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Handwerkskammer des Saarlandes

Teaser

Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben bei der Handwerkskammer eingetragen sind und einzelne Handwerke bzw. Gewerbe nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung bei Ihrer Handwerkskammer beantragen.

Volltext

Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind gesetzliches Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und einzelne Handwerke bzw. Gewerbe nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren (Teil-) Löschung beantragen.

Antragsberechtigt sind:

  • der/die Gewerbetreibende oder
  • Gesellschafter bei Personengesellschaften oder
  • gesetzliche Vertretung bei juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin bei GmbH)
  • bei Todesfällen: Ehegattin beziehungsweise -gatte oder Erbe beziehungsweise Erbin

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf (Teil-) Löschung
  • Kopie der Gewerbeabmeldung oder -ummeldung beziehungsweise sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen
  • Handwerks- bzw. Gewerbekarte ist zurückzugeben

Voraussetzungen

  • Bestehende Eintragung mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
  • Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen bzw. einzelne Handwerke bzw. Gewerbe sollen nicht fortgeführt werden

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Löschung der Eintragung eines von mehreren betriebenen Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben (auf Antrag)
  • Betrieb ist mit mehreren Handwerken bzw. handwerksähnlichen Gewerben bei der Handwerkskammer eingetragen, die nicht alle fortgeführt werden sollen
  • Löschung des oder derjenigen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe, die nicht weiter fortgeführt werden sollen, ist bei der Handwerkskammer zu beantragen
  • Antragsberechtigt sind:
  • der/die Gewerbetreibende oder
  • Gesellschafter bei Personengesellschaften oder
  • gesetzliche Vertretung bei juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin bei GmbH)
    • im Todesfall Ehegattin bzw. -gatte oder Erbe bzw. Erbin
  • Frist: Unverzüglich bei Beendigung der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit
  • Antragstellung schriftlich oder online mit Authentifizierung
  • Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale
  • Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden