Löschung eines von mehreren betriebenen Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben beantragen (Teillöschung)
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
- Betriebsübernahme (2160200)
- Sanierung und Insolvenz (2160300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben bei der Handwerkskammer eingetragen sind und einzelne Handwerke bzw. Gewerbe nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung bei Ihrer Handwerkskammer beantragen.
Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind gesetzliches Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und einzelne Handwerke bzw. Gewerbe nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren (Teil-) Löschung beantragen.
Antragsberechtigt sind:
- der/die Gewerbetreibende oder
- Gesellschafter bei Personengesellschaften oder
- gesetzliche Vertretung bei juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin bei GmbH)
- bei Todesfällen: Ehegattin beziehungsweise -gatte oder Erbe beziehungsweise Erbin
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf (Teil-) Löschung
- Kopie der Gewerbeabmeldung oder -ummeldung beziehungsweise sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen
- Handwerks- bzw. Gewerbekarte ist zurückzugeben
- Bestehende Eintragung mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
- Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen bzw. einzelne Handwerke bzw. Gewerbe sollen nicht fortgeführt werden
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
- Löschung der Eintragung eines von mehreren betriebenen Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben (auf Antrag)
- Betrieb ist mit mehreren Handwerken bzw. handwerksähnlichen Gewerben bei der Handwerkskammer eingetragen, die nicht alle fortgeführt werden sollen
- Löschung des oder derjenigen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe, die nicht weiter fortgeführt werden sollen, ist bei der Handwerkskammer zu beantragen
- Antragsberechtigt sind:
- der/die Gewerbetreibende oder
- Gesellschafter bei Personengesellschaften oder
- gesetzliche Vertretung bei juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin bei GmbH)
- im Todesfall Ehegattin bzw. -gatte oder Erbe bzw. Erbin
- Frist: Unverzüglich bei Beendigung der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit
- Antragstellung schriftlich oder online mit Authentifizierung
- Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale
- Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann
- zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt