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Löschung der Eintragung bei der Handwerkskammer beantragen

Saarland 99058067064001, 99058067064001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058067064001, 99058067064001

Leistungsbezeichnung

Löschung der Eintragung bei der Handwerkskammer beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Antrag auf Löschung (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Anzeige der Einstellung (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym), Anzeige der Liquidation (Synonym), Löschen Eintrag (Synonym), Handwerkerregister (Synonym), Handwerksrolle (Synonym), Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe (Synonym), Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke (Synonym), handwerksähnliches Gewerbe (Synonym), zulassungsfreies Handwerk (Synonym), Anzeige der Beendigung (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), Handwerksregister (Synonym), Löschung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Löschung (064)

Verrichtungsdetail

des Handwerkbetriebs (auf Antrag)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
  • Betriebsübernahme (2160200)
  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Handwerkskammer des Saarlandes

Teaser

Wenn der Betrieb eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes nicht mehr fortgeführt wird, müssen Sie bei Ihrer Handwerkskammer die Löschung beantragen.

Volltext

Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind gesetzliches Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb einstellen oder die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, müssen Sie einen Antrag auf Löschung stellen. Mit der Löschung des Betriebs aus der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis Inhaber oder Inhaberinnen eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte bzw. Gewerbekarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.

Antragsberechtigt sind:

  • der/die Gewerbetreibende oder
  • Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bei Personengesellschaften oder
  • gesetzliche Vertretung bei juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH)
  • bei Todesfällen: Ehegattin beziehungsweise -gatte oder Erbe beziehungsweise Erbin

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
  • Kopie der Gewerbeabmeldung oder -ummeldung beziehungsweise sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen
  • Handwerks- bzw. Gewerbekarte ist zurückzugeben

Voraussetzungen

Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen bzw. einzelne Handwerke bzw. Gewerbe sollen nicht fortgeführt werden.

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Löschung der Eintragung eines handwerklichen oder handwerksähnlichen Betriebs (auf Antrag)
  • Betrieb ist in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen und die gewerbliche Tätigkeit soll nicht fortgeführt werden (z.B. wegen Betriebsaufgabe)
  • Löschung ist bei der Handwerkskammer zu beantragen
  • Antragsberechtigt sind:
    • der/die Gewerbetreibende oder
    • Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bei Personengesellschaften oder
    • gesetzliche Vertretung bei juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH) oder
    • im Todesfall Ehegattin bzw. -gatte oder Erbe bzw. Erbin
  • Frist: Unverzüglich bei Beendigung der gewerblichen Tätigkeit
  • Antragstellung schriftlich oder online mit Authentifizierung
  • Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale
  • Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden