Löschung der Eintragung bei der Handwerkskammer beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
- Betriebsübernahme (2160200)
- Sanierung und Insolvenz (2160300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn der Betrieb eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes nicht mehr fortgeführt wird, müssen Sie bei Ihrer Handwerkskammer die Löschung beantragen.
Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind gesetzliches Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb einstellen oder die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, müssen Sie einen Antrag auf Löschung stellen. Mit der Löschung des Betriebs aus der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis Inhaber oder Inhaberinnen eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte bzw. Gewerbekarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.
Antragsberechtigt sind:
- der/die Gewerbetreibende oder
- Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bei Personengesellschaften oder
- gesetzliche Vertretung bei juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH)
- bei Todesfällen: Ehegattin beziehungsweise -gatte oder Erbe beziehungsweise Erbin
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
- Kopie der Gewerbeabmeldung oder -ummeldung beziehungsweise sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen
- Handwerks- bzw. Gewerbekarte ist zurückzugeben
Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen bzw. einzelne Handwerke bzw. Gewerbe sollen nicht fortgeführt werden.
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
- Löschung der Eintragung eines handwerklichen oder handwerksähnlichen Betriebs (auf Antrag)
- Betrieb ist in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen und die gewerbliche Tätigkeit soll nicht fortgeführt werden (z.B. wegen Betriebsaufgabe)
- Löschung ist bei der Handwerkskammer zu beantragen
- Antragsberechtigt sind:
- der/die Gewerbetreibende oder
- Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bei Personengesellschaften oder
- gesetzliche Vertretung bei juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH) oder
- im Todesfall Ehegattin bzw. -gatte oder Erbe bzw. Erbin
- Frist: Unverzüglich bei Beendigung der gewerblichen Tätigkeit
- Antragstellung schriftlich oder online mit Authentifizierung
- Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale
- Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann
- zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt