Eintragung als handwerklicher Kleinunternehmer in das Verzeichnis der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 der Handwerksordnung (HwO) beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie schwerpunktmäßig eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben möchten und über eine einschlägige Gesellenausbildung verfügen, müssen Sie sich in das Verzeichnis Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen.
Wenn Sie selbständig eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben, die quantitativ den überwiegenden Teil ihrer gewerblichen Betätigung ausmacht und in handwerklicher Betriebsform ausgeübt wird, und über eine Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk verfügen, deren Ausbildungsinhalte auf die ausgeübte Tätigkeit vorbereitet haben, sind Sie der Handwerkskammer als Pflichtmitglied zugehörig.
Mit der Aufnahme Ihrer gewerblichen Betätigung müssen Sie eine Eintragung in das Verzeichnis der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 HwO beantragen. Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung besteht.
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung nachgereicht werden)
- Selbständige Ausübung einer nicht wesentlichen Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks
- Diese Tätigkeit macht quantitativ den überwiegenden Teil der gewerblichen Betätigung aus und wird in handwerklicher Betriebsform ausgeübt
- Antragsteller oder Antragstellerin verfügt über eine Gesellenausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk, deren Ausbildungsinhalte auf die ausgeübte Tätigkeit vorbereitet haben. Gleichgestellt sind bestimmte ausbildungsvorbereitende Maßnahmen, die im Wesentlichen einer abgeschlossenen Gesellenausbildung entsprechen
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
- Verzeichnis der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 HwO
- Gesetzliche Pflicht zur Eintragung
- Personen, die selbständig eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben sind der Handwerkskammer zugehörig, wenn sie
- die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,
- die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war,
- die Tätigkeit den überwiegenden Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit ausmacht und
- die Tätigkeit in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird
- für die Eintragung ist kein Qualifikationsnachweis notwendig
- Frist: Unverzüglich bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit
- Antragstellung schriftlich oder online mit Authentifizierung
- Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale
- Die Eintragungsgebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann
- zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt