Bestellung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Anmeldepflichten (2010100)
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Eine neue Betriebsleitung bzw. Änderung der Betriebsleitung eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs müssen Sie der zuständigen Handwerkskammer anzeigen.
Eine neue Betriebsleitung bzw. Änderungen der Betriebsleitung eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs sind der Handwerkskammer anzuzeigen. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Dies kann eine Meisterprüfung für das jeweilige Handwerk sein, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.
Als Betriebsleitung kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen eines Handwerksbetriebs als auch beschäftigte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen.
Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehört es unter anderem
- den technischen Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und sich nicht auf die bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses zu beschränken,
- Beschäftigte zu leiten und erforderliche Anordnungen zu treffen,
- Mängel der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren,
- dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben,
- sich regelmäßig zu den einzelnen Arbeitsstellen zu begeben, um die Ausführung der Arbeiten zu überwachen,
- während der Arbeitszeit ständig verfügbar und bei Eil- und Notfällen kurzfristig erreichbar und einsatzbereit sein.
Betriebsleitung durch Inhaber oder Inhaberin:
- Befähigungsnachweis (Kopie Meisterprüfungszeugnis etc.)
Betriebsleitung durch beschäftigte Person:
- Befähigungsnachweis (Kopie Meisterprüfungszeugnis etc.)
- Betriebsleitererklärung
- Kopie Arbeitsvertrag
- Qualifikationsnachweis (Kopie Meisterprüfungszeugnis etc.)
- Mindestarbeitszeit 20 Stunde pro Woche, bei Gesundheits- und Gefahrenhandwerken Vollzeit
- Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die neue Betriebsleitung oder Änderungen der Betriebsleitung
- Die Meldung können Sie vornehmen als Inhaber oder Inhaberin des zulassungspflichtigen Betriebes sowie als angestellte Betriebsleitung
- Anzeige der Bestellung einer Betriebsleitung bei der Handwerkskammer
- Betriebsleitung des Unternehmens, der die fachlich-technische Leitung obliegt, muss festgelegt und der zuständigen Handwerkskammer angezeigt werden
- Änderungen in der Betriebsleitung müssen der Handwerkskammer ebenso angezeigt werden
- Betriebsleitung kann durch den Inhaber oder die Inhaberin des Betriebes oder eine beschäftigte Person wahrgenommen werden, soweit die Befähigung vorliegt. Der erforderliche Befähigungsnachweis kann durch die Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder ein mit ihm verwandtes Handwerk erbracht werden, oder alternativ durch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung
- zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt