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Beantragung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung

Saarland 99058064001000, 99058064001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058064001000, 99058064001000

Leistungsbezeichnung

Beantragung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Handwerksregister (Synonym), Handwerk Selbstständigkeit (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Handwerkerregister (Synonym), Handwerk selbstständig ausüben (Synonym), Geselle (Synonym), Facharbeiter (Synonym), Handwerksrolle (Synonym), Eintragung Handwerksrolle (Synonym), Ausübungsberechtigung (Synonym), Gesellin (Synonym), Handwerksrolleneintragung (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym), Handwerk ohne Meistertitel (Synonym), Handwerk ausüben (Synonym), Eintragung Handwerker (Synonym), Facharbeiterin (Synonym), Eintragung als Handwerker (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Handwerkskammer des Saarlandes

Handlungsgrundlage

Teaser

Nach erfolgreicher Gesellen- oder Abschlussprüfung und nachgewiesener qualifizierter Berufserfahrung können Sie sich als Inhaber/in oder Betriebsleiter/in in vielen zulassungspflichtigen Handwerksbereichen in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Volltext

Wer eine Gesellenprüfung im jeweiligen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich als Inhaber oder Inhaberin bzw. Betriebsleiter oder Betriebsleiterin in den meisten zulassungspflichtigen Handwerken in die Handwerksrolle eintragen lassen. Die Berufsqualifikation muss in dem zu betreibenden Handwerk erworben worden sein. Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.

Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist.

Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
  • Nachweis über erworbene Berufsqualifikationen (Gesellenbrief, Abschlusszeugnis)
  • Nachweis über mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung. Der Nachweis über eine leitende Stellung in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil kann zum Beispiel durch Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen erbracht werden.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Sie müssen eine Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk nachweisen können
  • Sie waren nach der Gesellenprüfung mindestens sechs Jahre in dem Handwerk tätig
  • Von den sechs Jahren waren Sie in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil mindestens vier Jahre in einer leitenden Position. Eine leitende Stellung beinhaltet eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse, welche durch Arbeitszeugnisse oder Stellenausschreibungen nachgewiesen werden können. Sie verfügen über betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung müssen Sie elektronisch per Onlineverfahren oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer stellen. Die Online-Antragstellung wird auch über Verwaltungsportale angeboten. Im Einzelnen ergeben sich folgende Verfahrensschritte:

  1. Antragstellung
  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer
  • Alternativ ist eine Online-Antragstellung über Verwaltungsportale möglich
  1. Durchführung des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung

Im Verfahren auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung wird geprüft, ob folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden oder mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk wurde bestanden
  • Nachweis der Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren im beantragten Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung
  1. Entscheidung über Antrag

Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen eine Ausübungsberechtigung erteilt.

  1. Handwerksrolleneintragung

Auf Grundlage einer erteilten Ausübungsberechtigung kann die Handwerksrolleneintragung vorgenommen werden. Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Eintragung in die Handwerksrolle mit Ausübungsberechtigung („Altgesellenregelung“)
  • Ohne entsprechende Qualifikation (z.B. Meisterprüfung etc.) in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk kann eine Eintragung in die Handwerksrolle auf Grundlage einer Ausübungsberechtigung erfolgen, wenn eine Gesellen- oder Abschlussprüfung in diesem Handwerk bestanden wurde und entsprechende qualifizierte Berufserfahrung (sechs Gesellenjahre, davon vier Jahre in leitender Stellung) nachgewiesen werden kann
  • Der Antrag zur Ausübungsberechtigung sowie weitere Informationen können bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer erfragt werden, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden