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Beantragung einer Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit einem weiteren zulassungspflichtigen Handwerk

Saarland 99058003001000, 99058003001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058003001000, 99058003001000

Leistungsbezeichnung

Beantragung einer Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit einem weiteren zulassungspflichtigen Handwerk

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Handwerkskammer (Synonym), Handwerk ohne Meistertitel (Synonym), Handwerksrolleneintragung (Synonym), Eintragung in die Handwerksrolle (Synonym), Eintragung Handwerksrolle (Synonym), Handwerksverzeichnis (Synonym), Handwerk Selbstständigkeit (Synonym), Handwerksordnung (Synonym), Handwerksrolle (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym), Selbstständige Handwerkerin (Synonym), Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke (Synonym), Handwerksregister (Synonym), Handwerksrolleeintragung (Synonym), Selbstständiger Handwerker (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Handwerkskammer des Saarlandes

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie sind mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen und möchten ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk beantragen.

Volltext

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben oder sich als Betriebsleiter betätigen wollen.

Das gilt auch, wenn

  • Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen
  • Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle

Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie in der Regel eine Meisterprüfung oder gleichwertige einschlägige Qualifikation nachweisen. Für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk erweitern wollen, besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung zu beantragen. Insoweit ist der Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich.

Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die bestehende Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist. Antragsberechtigt ist der jeweilige Inhaber/Betriebsleiter bzw. die jeweilige Inhaberin/Betriebsleiterin, der/die die Eintragungsvoraussetzungen für das bisher eingetragene zulassungspflichtige Handwerk erfüllt. Die Ausübungsberechtigung kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
  • Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das Sie zusätzlich in die Handwerksrolle eingetragen werden wollen

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Es wird bereits auf der Grundlage einer bestehenden Eintragung in die Handwerksrolle ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt.
  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung müssen Sie elektronisch per Onlineverfahren oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer stellen. Die Online-Antragstellung wird auch über Verwaltungsportale angeboten. Im Einzelnen ergeben sich folgende Verfahrensschritte:

  1. Antragstellung
  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer
  • Alternativ ist eine Online-Antragstellung über Verwaltungsportale möglich
  1. Durchführung des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung

Im Verfahren auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung wird geprüft, ob folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Vorliegen einer Eintragung in der Handwerksrolle als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter
  • Eintragungsvoraussetzungen werden in eigener Person erfüllt
  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (der Umfang des Nachweises hängt von der Vorqualifikation und davon ab, ob die Ausübungsberechtigung für das gesamte Handwerk beantragt wird oder nur für einen Teilbereich).
  1. Entscheidung über Antrag

Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen eine Ausübungsberechtigung erteilt. Die Ausübungsberechtigung kann unbefristet oder befristet und auch beschränkt erteilt werden.

  1. Handwerksrolleneintragung

Auf Grundlage einer erteilten Ausübungsberechtigung kann die Handwerksrolleneintragung vorgenommen werden. Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Eintragung in die Handwerksrolle mit Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk
  • Ohne entsprechende Qualifikation (z.B. Meisterprüfung etc.) in einem weiteren zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk kann eine zusätzliche Eintragung in die Handwerksrolle auf Grundlage einer Ausübungsberechtigung erfolgen, wenn der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten („Meisterähnlich“) erbracht wird
  • Die Ausübungsberechtigung kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt werden, z.B. mit einer zeitlichen Befristung oder Beschränkung
  • Der Antrag zur Ausübungsberechtigung sowie weitere Informationen können bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer erfragt werden, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden