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Gewerbe anmelden

Saarland 99050012104000, 99050012104000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050012104000, 99050012104000

Leistungsbezeichnung

Gewerbe anmelden

Leistungsbezeichnung II

Gewerbe anmelden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Unternehmensbeginn (Synonym), Gewerbeschein (Synonym), Geschäft (Synonym), Gewerbe (Synonym), Gewerbeanmeldung (Synonym), Unternehmensanmeldung (Synonym), Betriebsstätte (Synonym), Unternehmen (Synonym), Anzeige eines Gewerbes (Synonym), Produktionsstätte (Synonym), Anmeldung eines Gewerbes (Synonym), Kleingewerbeanmeldung (Synonym), Gewerbeanzeige (Synonym), Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle (Synonym), Gewerbetreibender (Synonym), Anmeldung einer Zweigniederlassung (Synonym), Laden (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

19.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes

Teaser

Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.

Volltext

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

•       einen Betrieb neu errichten,

•       eine Zweigniederlassung neu errichten,

•       eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,

•       einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,

•       ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,

•       einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden.
Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

Für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten gilt die Anzeigepflicht ebenfalls.

Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

•       Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)

•       Freie Berufe

•       Verwaltung eigenen Vermögens

Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
  • Beiblatt Vertretungsberechtigte

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

Sie wollen ein Gewerbe betreiben.

Gewerbetreibende sind

  • natürliche Personen oder
  • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)

 Anzeigepflichtig sind:

  • bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
  • bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH,
  • AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.

Kosten

Die Gebühren liegen zwischen 15 Euro und 80 Euro.

Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.

Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt.

Bürgerservice Saarland - GebVerzV SL | Landesnorm Saarland | Gesamtausgabe | Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 14. Juli 1964 in der ... | gültig ab: 01.01.2002; Nr. 385.1

Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.

Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" – (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.

Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.

Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.

Bearbeitungsdauer

Bei persönlicher Vorsprache: sofort

Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen

Frist

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Anmeldung eines Gewerbebetriebs für Gewerbetreibende verpflichtend.

Konkrete Fälle:

  • Neuerrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbstständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe bei der anderen Behörde als Neuerrichtung)

die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen

zuständig: je nach Bundesland örtliches Gewerbe- oder Ordnungsamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Städten und Gemeinden (§ 1 Abs. 1 GewOZVO).

Dieses Verfahren kann auch über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ abgewickelt werden. Bei dem „Einheitlichen Ansprechpartner“ handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Formulare

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

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