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Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

Saarland 99001024010000 Typ 2, Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001024010000

Leistungsbezeichnung

Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

Leistungsbezeichnung II

Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2, Typ 3

Begriffe im Kontext

Abfallmakler (Synonym), Erzeuger (Synonym), Entsorger (Synonym), Abfallentsorger (Synonym), Nachweispflicht 50 KrWG (Synonym), Sammler (Synonym), Nachweisverordnung (Synonym), Abfallbeförderer (Synonym), Beförderer (Synonym), Abfallnachweisverfahren (Synonym), Registerpflicht 49 KrWG (Synonym), Abfallhändler (Synonym), Abfallsammler (Synonym), Abfallerzeuger (Synonym), Antrag (Synonym), Händler (Synonym), Makler (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Befreiung (10)

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.07.2023

Fachlich freigegeben durch

GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH

Handlungsgrundlage

§ 26 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)

 

Teaser

Wenn Sie Abfälle entsorgen oder an Entsorgungsvorgängen beteiligt sind, worüber Sie ordnungsgemäß Nachweise sowie ein Register führen müssen, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Befreiung von dieser Nachweis- und/oder Registerpflicht beantragen.

Volltext

Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.

Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen die Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Entsorgung nach.

Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.

Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.

Erforderliche Unterlagen

Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.

Voraussetzungen

Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.

Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 50€ - 5.000€

Kostenhöhe (variabel): von 50 bis zu 5.000 

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
  • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.  

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)
Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Frist

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis-/Registerpflicht bezieht.

Weiterführende Informationen

Internetseite der Länderarbeitsgruppe Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme (LAG GADSYS)

Hinweise

Keine Besonderheiten zu berücksichtigen

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

- Nachweis und Registerpflegepflicht Befreiung

  • abfallerzeugende, abfallbefördende sowie abfallsammelnde und sammelentsorgenden Unternehmen von gefährlichen Abfällen sind verpflichtet die ordnungsgemäße Entsorgung durch die Führung von Nachweisdokumenten nachzuweisen.
  • Darüber hinaus haben diese sowie Makler und Händler oder Maklerinnen und Händlerinnen von Abfällen in einem Register die Entsorgungsvorgänge zu dokumentieren, an denen sie beteiligt waren.
  • Wenn bei Antragstellung alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Behörde von dieser Nachweis- und Registerpflicht ganz oder in Teilen freistellen. Die Behörde behält sich hierbei das Recht des Widerrufs vor.

- Zuständig: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein