Eintragung in die Handwerksrolle beantragen
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig ausüben möchten, müssen Sie den Beginn der gewerblichen Tätigkeit Ihrer Handwerkskammer unverzüglich anzeigen und die Eintragung beantragen.
Die Handwerksrolle ist ein Register, in dem sich alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben. In der Handwerksrolle wird neben dem Inhaber bzw. der Inhaberin (natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft) auch die Betriebsleitung verzeichnet. Die Betriebsleitung kann entweder durch den Inhaber oder die Inhaberin oder eine(n) angestellten Betriebsleiter/Betriebsleiterin ausgeübt werden. Die Betriebsleitung muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Der Nachweis ist über eine Meisterprüfung für das jeweilige Handwerk oder eine gleichwertige einschlägige Qualifikation zu erbringen. Die Eintragung in der Handwerksrolle hat konstitutive Wirkung, d.h. erst mit der Eintragung besteht die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks.
Näheres hierzu im Abschnitt „Voraussetzungen“.
Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:
- Maurer und Betonbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Straßenbauer
- Gerüstbauer
- Metallbauer
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Estrichleger,
- Steinmetzen- und Steinbildhauer
- Stuckateure
- Maler und Lackierer
- Raumausstatter
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Informationstechniker
- Kraftfahrzeugtechniker
- Elektrotechniker
- Installateur und Heizungsbauer
- Behälter- und Apparatebauer
- Bäcker
- Konditoren
- Fleischer
- Friseure
- Glasbläser und Glasapparatebauer
- Schornsteinfeger
- Orthopädietechniker
- Zahntechniker
Eine vollständige Auflistung enthält die Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden; es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden.
Achtung: Es darf immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausgeübt werden, das in die Handwerksrolle eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Damit die Handwerksrolle richtig geführt werden kann, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks gegenüber der Handwerkskammer.
Die Anzeige des Betriebsbeginns eines zulassungspflichtigen Handwerks kann formlos erfolgen. Für das danach durchzuführende Eintragungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen:
- natürlichen Personen:
- Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterprüfungszeugnis etc.) des Inhabers oder der Inhaberin bzw. der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
- Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
- Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterprüfungszeugnis etc.) des oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen, bzw. der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
- Personenhandelsgesellschaften z.B. Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:
- Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
- Nachweis zur Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Handelsregisterauszug
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis zur Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers, Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterprüfungszeugnis etc.) des oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bzw. der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
- juristischen Personen z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft etc.:
- Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen
- Nachweis zur Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Handelsregisterauszug
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis zur Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers, Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.
- Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis über die Beschäftigung der Betriebsleitung (Kopie des Arbeitsvertrages)
- Qualifikationsnachweis der Betriebsleitung (z.B. Kopie Meisterprüfungszeugnis etc.)
Hinweis: Wenn – etwa bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke – eine weitere Person als Betriebsleitung angestellt wird, muss die Betriebsleitererklärung mit weiteren unter 5. genannten Unterlagen auch für diese vorgelegt werden.
Die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. die Tätigkeit als Betriebsleiter(in) ist an bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen geknüpft. Diese sind im Einzelnen:
- Abgeschlossene Meisterprüfung in
- dem Handwerk, das ausgeübt werden soll oder
- in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk
- Gleichwertige Qualifikationen, deren Studien- oder Schulschwerpunkt dem einzutragenden Handwerk entspricht:
- Diplom-Ingenieur-Abschluss,
- Bachelor oder Masterabschluss
- staatlich geprüfter Techniker
- Industriemeister
- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.
- Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz existieren besondere Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens.
Zudem kann für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen eine Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgen.
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
- Verzeichnis der Inhaber von Betrieben eines zulassungspflichtigen Handwerks (Handwerksrolle)
- Gesetzliche Pflicht zur Eintragung
- Erfassung der Betriebsleitung des jeweiligen Gewerbetreibenden
- die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften
- für die Eintragung ist ein Qualifikationsnachweis notwendig
- Frist: Unverzüglich bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit
- Antragstellung schriftlich oder online mit Authentifizierung
- Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale
- Die Eintragungsgebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann
- Zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt