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Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (Miteinbürgerung)

Saarland 99099002067006, 99099002067006 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99099002067006, 99099002067006

Leistungsbezeichnung

Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (Miteinbürgerung)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Staatsangehörigkeit (099)

Verrichtungskennung

Verleihung (067)

Verrichtungsdetail

der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (Miteinbürgerung)

SDG Informationsbereiche

  • Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Einbürgerung (1080300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

Handlungsgrundlage

§ 10 Abs. 2 StAG

Teaser

Miteinbürgerung von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern und minderjährigen Kindern.

Volltext

Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des (Haupt-)Antragsstellers/der (Haupt-)Antragstellerin können miteingebürgert werden, auch wenn sie sich nicht nicht seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Erforderliche Unterlagen

Die einzureichenden Unterlagen entsprechen grundsätzlich denen der Anspruchseinbürgerung:

Meldebescheinigungen

Bei unter 14-jährigen Kindern nicht verheirateter Eltern: Sorgerechtsnachweis;

bei gemeinsamer elterlicher Sorge ggfs. Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils;

ggfs. Betreuungsvollmacht;

Gültiger Nationalpass, (insbesondere bei EU-Staatlern) gültiger Personalausweis oder im Einzelfall andere amtliche Identitätsdokumente (insbesondere solche mit Lichtbild),

Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten) - gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille,

Gültiger Aufenthaltstitel (sofern keine Freizügigkeitsberechtigung),

Nachweise der Deutsch- und staatsbürgerlichen Kenntnisse, etwa Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B1 oder höher,

sog. Einbürgerungstest oder Zertifikat „Leben in Deutschland/Einbürgerungstest“, ggfs. Zeugnisse von im Inland erworbenem Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschluss;

ggfs. aktuelle Schulbescheinigung und Schulzeugnisse, bzw. aktuelle Studienbescheinigung;

Nachweise zur Unterhaltsfähigkeit: Nachweise über das eigene und ggfs. das Familieneinkommen (Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise), bei Selbstständigen Finanzamtsbescheide, ggfs. Gewerbeanmeldung, Nachweis über den erzielten Gewinn (beispielsweise formlose Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung),

ggfs. Nachweise über den Bezug von öffentlichen Leistungen, Rentenbescheid;

Nachweise über den eigenen Krankenversicherungsschutz, die Altersvorsorge (Rentenversicherungsverlauf und Renteninformation, ggfs. Nachweis private Altersvorsorge) und Nachweis über die Absicherung für den Pflegefall und ggfs. entsprechende Nachweis der Familienangehörigen.

Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen und ggfs. auch von der Einbürgerungsbehörde nachgefordert werden.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder einer zugelassenen Übersetzerin vorgelegt werden. Zugelassene Übersetzer oder Übersetzerin sind zu finden über  www.justiz-dolmetscher.de/Recherche,

Übersetzungen müssen mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein;

ob ausländische Urkunden legalisiert vorzulegen sind, hängt vom konkreten Einzelfall/Herkunftsland ab; weitergehende Informationen sind auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff „Internationaler Urkundenverkehr“ zu finden.

Voraussetzungen

Auch bei der sog. Miteinbürgerung nach § 10 Abs.  StAG müssen grundsätzlich die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllt sein jedoch mit der Maßgabe, dass der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner bzw. die minderjährigen Kinder sich noch nicht fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten müssen.

Insoweit kann für die Miteinbürgerung eines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners ein Aufenthalt von vier Jahren bei zweijährigem Bestehen der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft genügen.

Bei miteinzubürgernden minderjährigen Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann ein dreijähriger Aufenthalt in Deutschland genügen, bei solchen Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann es ausreichen, wenn sie sich ihr halbes Leben in Deutschland aufhalten.

Kosten

Für die Miteinbürgerung von Ehegatte/eingetragene Lebenspartner beträgt die Verwaltungsgebühr 255,- €. Für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder beträgt die Verwaltungsgebühr 51,- € pro Kind. Hinsichtlich möglicher zusätzlicher Kosten wird auf die Hinweise bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG verwiesen.

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf entspricht der bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG.

Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich:

In jedem Fall - auch bei einer online-Antragstellung -  ist ein Vorsprachetermin bei der für Ihren Wohnort zuständigen antragsentgegennehmenden Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich, unter anderem um das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzugeben, zur Identitätsüberprüfung sowie zur Inaugenscheinnahme der Original-Urkunden.

Danach prüft die Einbürgerungsbehörde beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, ob bei Ihnen alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung gegeben sind, fordert gegebenenfalls weitere für die Entscheidung erforderliche Unterlagen nach und entscheidet über Ihren Antrag.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen von der antragsentgegennehmenden Stelle die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt und Sie werden damit deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige.

Nach deutschem Recht können Sie ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) beibehalten. Ob das Recht des Heimatstaates ebenfalls eine doppelte Staatsangehörigkeit erlaubt oder Sie mit Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit automatisch ihre Heimatstaatsangehörigkeit verlieren (würden), erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Ländervertretungen. Deutsche Behörden haben hierauf keinen Einfluss.

Bearbeitungsdauer

Aktuell ist wegen des stark gestiegenen Interesses an einer Einbürgerung mit erheblichen Wartezeiten bereits bei der Antragstellung und auch bei der Bearbeitung ihres Antrages zu rechnen.

Frist

Es wird darum gebeten, Einbürgerungsanträge erst zu stellen, wenn Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung eines Einbürgerungsantrags kann vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben werden. Nähere Angaben dazu enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Ablehnungsbescheid beigefügt ist.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig für die Beratung und Antragsentgegennahme sowie ggfs. die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist Ihr Wohnort-Landkreis.

Zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung über die Anträge ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Einbürgerungsbehörde des Saarlandes.

Formulare

Ein gesondertes Formular für eine Miteinbürgerung gibt es nicht. Es ist das (allgemeine) Antragsformular zu verwenden.