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Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen (für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch)

Saarland 99099002067003, 99099002067003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99099002067003, 99099002067003

Leistungsbezeichnung

Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen (für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch)

Leistungsbezeichnung II

Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen (für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Deutsche Staatsangehörigkeit (Synonym), Anspruchseinbürgerung (Synonym), Einbürgerung (Synonym), Einbürgerungsanspruch (Synonym), Deutscher Pass für Ausländer (Synonym), Deutsche Staatsbürgerschaft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Staatsangehörigkeit (099)

Verrichtungskennung

Verleihung (067)

Verrichtungsdetail

der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

SDG Informationsbereiche

  • Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Einbürgerung (1080300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

Teaser

Wenn Sie Ausländer oder Ausländerin sind und deutscher Staatsbürger oder deutsche Staatsbürgerin mit allen Rechten und Pflichten werden möchten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.

Volltext

Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger oder gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem

  • Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben,
  • als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union genießen,   
  • außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen

Sofern Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:

  • Sie müssen sich seit 5 Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
  • Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten.
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
  • Sie bekennen sich glaubhaft zur freiheitlich demokratisch Grundordnung des Grundgesetzes und der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und geben glaubhaft die sog. Loyalitätserklärung ab,
  • Sie besitzen einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.
  • Sie sind in der Lage, nachhaltig und dauerhaft für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug bestimmter öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen. Ein aktueller Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch SGB II oder XII ist bei grundsätzlich anzunehmender nachhaltiger und dauerhafter eigenständiger Unterhaltsfähigkeit nur in bestimmten Fällen unbeachtlich.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftaten verurteilt.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1).
  • Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse, die etwa durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen werden können.

Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“

Zuständig für die Beratung und Antragsentgegennahme sowie ggfs. die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist Ihr Wohnort-Landkreis und zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung über die Anträge ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Einbürgerungsbehörde des Saarlandes.

Erforderliche Unterlagen

Meldebescheinigungen

Bei unter 14-jährigen Kindern nicht verheirateter Eltern: Sorgerechtsnachweis;

bei gemeinsamer elterlicher Sorge ggfs. Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils;

ggfs. Betreuungsvollmacht;

Gültiger Nationalpass, (insbesondere bei EU-Staatlern) gültiger Personalausweis oder im Einzelfall andere amtliche Identitätsdokumente (insbesondere solche mit Lichtbild),

Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten) - gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille,

Gültiger Aufenthaltstitel (sofern keine Freizügigkeitsberechtigung),

Nachweise der Deutsch- und staatsbürgerlichen Kenntnisse, etwa Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B1 oder höher,

sog. Einbürgerungstest oder Zertifikat „Leben in Deutschland/Einbürgerungstest“, ggfs. Zeugnisse von im Inland erworbenem Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschluss;

ggfs. aktuelle Schulbescheinigung und Schulzeugnisse, bzw. aktuelle Studienbescheinigung;

Nachweise zur Unterhaltsfähigkeit: Nachweise über das eigene und ggfs. das Familieneinkommen (Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise), bei Selbstständigen Finanzamtsbescheide, ggfs. Gewerbeanmeldung, Nachweis über den erzielten Gewinn (beispielsweise formlose Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung),

ggfs. Nachweise über den Bezug von öffentlichen Leistungen, Rentenbescheid;

Nachweise über den eigenen Krankenversicherungsschutz, die Altersvorsorge (Rentenversicherungsverlauf und Renteninformation, ggfs. Nachweis private Altersvorsorge) und Nachweis über die Absicherung für den Pflegefall und ggfs. entsprechende Nachweis der Familienangehörigen;

Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen und ggfs. auch von der Einbürgerungsbehörde nachgefordert werden.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder einer zugelassenen Übersetzerin vorgelegt werden. Zugelassene Übersetzer oder Übersetzerin sind zu finden über  www.justiz-dolmetscher.de/Recherche,

Übersetzungen müssen mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein;

ob ausländische Urkunden legalisiert vorzulegen sind, hängt vom konkreten Einzelfall/Herkunftsland ab; weitergehende Informationen sind auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff „Internationaler Urkundenverkehr“ zu finden.

Voraussetzungen

Die Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) setzt einen Antrag voraus

Sie müssen sich seit 5 Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhalten.

Eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltszeit auf bis zu 3 Jahre kann nach § 10 Abs. 3 StAG erfolgen, wenn Sie besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement nachweisen, Sie imstande sind sich und Ihre Angehörigen zu ernähren und Sie über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache verfügen.

Sie sind handlungsfähig (d.h. im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts, dass Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben) oder gesetzlich vertreten.

Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.

Sie bekennen sich glaubhaft zur freiheitlich demokratisch Grundordnung des Grundgesetzes sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und geben glaubhaft die sog. Loyalitätserklärung ab.

Sie können ein wirksames Bekenntnis nur abgegeben, wenn Sie die Kernelemente der freiheitlich demokratischen Grundordnung kennen. Von solchen Kenntnissen wird regelmäßig ausgegangenen, wenn Sie staatsbürgerliche Kenntnisse nachgewiesen haben. Ansonsten sind diese Kenntnisse von der Staatsangehörigkeitsbehörde zu überprüfen.

Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht - haben zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis, sind freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger*in oder Staatsangehöriger*in aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz oder deren Familienangehörige; türkische Arbeitsnehmer*in mit einem Aufenthaltsrecht aufgrund des  Assoziationsrechts der EU mit der Türkei oder deren Familienangehörige – oder Sie besitzen einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthaltstitel. Nicht für die Einbürgerung geeignet sind nur vorübergehenden Aufenthalt gerichtete Titel.

Sie sind in der Lage, nachhaltig und dauerhaft für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Grundsicherungsleistungen selbst zu sorgen.

Ein aktueller Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch SGB II oder XII ist bei grundsätzlich anzunehmender nachhaltiger und dauerhafter eigenständiger Unterhaltsfähigkeit nur unbeachtlich,

wenn Sie bis zum 30.06.1974 als Gastarbeiter*in oder bis zum 13.06.1990 als Vertragsarbeiter*in bzw. deren Ehegatten in zeitlichem Zusammenhang in Deutschland eingereist sind,

wenn Sie aktuell und in den letzten 2 Jahren 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig sind oder

wenn Sie als Ehegatte/Lebensparten mit einer solchen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.

Sie sind nicht wegen einer die Einbürgerung ausschließenden Straftaten verurteilt. Das bedeutet, dass Sie weder zu einer Strafe verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.

Nicht berücksichtigt werden

Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,

Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,

Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Sind solche Beweggründe festgestellt, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen.

Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1).

Bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung.

Wenn Sie als Gastarbeiter*in bis zum 30.06.1974 bzw. als Vertragsarbeitnehmer*in der früheren DDR bis zum 13.06.1990 in Deutschland eingereist sind oder im zeitlichen Zusammenhang nachgezogener Ehegatte sind, genügt es, wenn Sie sich im Alltagsleben mündlich ohne nennenswerte Probleme auf Deutsch verständigen können.

Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann es im Einzelfall genügen, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltag verständigen können und Ihnen das Erlernen der Sprache trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen in der Vergangenheit nicht mehr möglich oder dauerhaft erschwert ist.

Bei nachweislichem krankheits-, gesundheits- oder altersbedingtem Unvermögen wird zudem vom Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse abgesehen.

Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse, die etwa durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen werden können. Kinder unter 16 Jahren müssen diese Kenntnisse nicht nachweisen. Hinsichtlich der Ausnahmemöglichkeiten gelten die Ausführungen zu den Deutschkenntnissen entsprechend.

Kosten

Die reguläre Gebühr beträgt EUR 255,00.

Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro

Zusätzliche Kosten können entstehen

  • für die Vorlage von Personenstandsurkunden
  • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
  • für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungs-/Legalisationsgebühren

Verfahrensablauf

Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich:

In jedem Fall - auch bei einer online-Antragstellung -  ist ein Vorsprachetermin bei der für Ihren Wohnort zuständigen antragsentgegennehmenden Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich, unter anderem um das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzugeben, zur Identitätsüberprüfung sowie zur Inaugenscheinnahme der Original-Urkunden.

Danach prüft die Einbürgerungsbehörde beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, ob bei Ihnen alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung gegeben sind, fordert gegebenenfalls weitere für die Entscheidung erforderliche Unterlagen nach und entscheidet über Ihren Antrag.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen von der antragsentgegennehmenden Stelle die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt und Sie werden damit deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige.

Nach deutschem Recht können Sie ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) beibehalten. Ob das Recht des Heimatstaates ebenfalls eine doppelte Staatsangehörigkeit erlaubt oder Sie mit Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit automatisch ihre Heimatstaatsangehörigkeit verlieren (würden), erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Ländervertretungen. Deutsche Behörden haben hierauf keinen Einfluss.

Bearbeitungsdauer

Aktuell ist wegen des stark gestiegenen Interesses an einer Einbürgerung mit erheblichen Wartezeiten bereits bei der Antragstellung und auch bei der Bearbeitung ihres Antrages zu rechnen.

Frist

Es wird darum gebeten, Einbürgerungsanträge erst zu stellen, wenn Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.

Weiterführende Informationen

Informationen zur Einbürgerung in Deutschland auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)  
Informationen zur Einbürgerung in Deutschland auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI)  
Informationen zur Einbürgerung auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration 

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung eines Einbürgerungsantrags kann vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben werden. Nähere Angaben dazu enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Ablehnungsbescheid beigefügt ist.

Kurztext

Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

Mit der Einbürgerung erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Rechten und Pflichten.
Die deutsche Staatsangehörigkeit ermöglicht u. a. 

  • das Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag auszuüben,
  • als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union zu genießen,   
  • außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder zu reisen.

Ein Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • seit 5 Jahren rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland,
  • Handlungsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung liegt vor,
  • Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt,
  • Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und Abgabe der sog. Loyalitätserklärung,
  • Besitz eines dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitels oder eines unbefristeten Aufenthaltsrechts,
  • Bestreiten-Können des eigenen Lebensunterhaltes und das der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug bestimmter öffentlicher Leistungen,
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat,
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1),
  • Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland (etwa durch einen Einbürgerungstest nachzuweisen;

Eine Einbürgerung ist jedoch ausgeschlossen,

  • wenn aktuell verfassungsfeindliche oder extremistische Aktivitäten unterstützt oder verfolgt werden oder früher unterstützt oder verfolgt wurden und keine glaubhafte Abwendung von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung vorliegt;
  • wenn Hinweise für eine Mehrehe und auf Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau vorliegen

Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

Zuständig für die Beratung und Antragsentgegennahme sowie ggfs. die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist der Wohnort-Landkreis und zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung über die Anträge ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Einbürgerungsbehörde des Saarlandes.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig für die Beratung und Antragsentgegennahme sowie ggfs. die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist Ihr Wohnort-Landkreis.

Zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung über die Anträge ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Einbürgerungsbehörde des Saarlandes.

Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise und unter anderen Voraussetzungen als bei einer Einbürgerung im Inland eingebürgert werden. Für sie ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.