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Hund abmelden

Saarland 99102013070000, 99102013070000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102013070000, 99102013070000

Leistungsbezeichnung

Hund abmelden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Abmeldung (070)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Tierhaltung (1110300)
  • Sonstige Steuern (1060800)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Vorläufig freigegeben durch den Zweckverband eGo-Saar

Handlungsgrundlage

Bezeichnung: Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde.

Teaser

Jede Person, die einen oder mehrere Hunde hält, ist bei Ende der Haltung verpflichtet, diesen in ihrer Wohnsitzgemeinde abzumelden. Nach der Abmeldung entfällt die Hundesteuer.

Volltext

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie ist von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden zu erheben. Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung (Stadt bzw. Gemeinde) geregelt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die kommunale Satzung sieht eine Abmeldepflicht regelmäßig vor, wenn der Hund

  • verkauft wird,
  • dauerhaft abgegeben wird,
  • beim Umzug mitgenommen wurde,
  • entlaufen ist oder
  • gestorben ist.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache, schriftlich über ein Formular oder online über den Online-Dienst "Hundesteuer abmelden" beim Stadt- bzw. Gemeindesteueramt abmelden.

Hinweis: Falls noch kein Online-Dienst zur Verfügung gestellt wird, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.

Formulare erhalten Sie ggf. bei Ihrer Gemeinde oder sie werden auf deren Internet-Seite zum Download bereitgestellt.

Wenn Sie bei der Anmeldung des Hundes eine Hundesteuermarke erhalten haben, ist diese bei der Abmeldung wieder abzugeben.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Abmeldung muss unverzüglich erfolgen, die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel Meldefristen von 14 Tagen vor.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die steuerliche Abmeldung ist für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Gewicht oder Größe, verpflichtend.

  • Wird ein Hund abgegeben oder verstirbt dieser, ist er bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung abzumelden.
  • Die Hundesteuer entfällt danach.

Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden (Stadt- bzw. Gemeindesteueramt).

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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