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Grundsteuermessbetrag Ermittlung

Saarland 99102056128000, 99102056128000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102056128000, 99102056128000

Leistungsbezeichnung

Grundsteuermessbetrag Ermittlung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Einheitswert (Synonym), Grundvermögen (Synonym), Immobilien (Synonym), Grundstück (Synonym), Gebäude (Synonym), Grundsteuer (Synonym), land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (Synonym), Grundbesitz (Synonym), Hebesatz (Synonym), Boden (Synonym), Grundsteuermessbetrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Ermittlung (128)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)
  • Grundsteuer und Grunderwerbsteuer (1060400)
  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/3

Handlungsgrundlage

Teaser

Als Eigentümer von grundsteuerpflichtigem Grundbesitz erhalten Sie von dem Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, auf dessen Grundlage die hebeberechtigte Gemeinde die Grundsteuer festsetzt.

Volltext

Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz, der nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen. Dieser Grundsteuermessbescheid dient der Gemeinde als Grundlage für den zu erlassenden Grundsteuerbescheid.

Bei der Grundsteuer ist Steuergegenstand der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes.

Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.
Für die Berechnung der Grundsteuer maßgeblich ist der sogenannte vom Finanzamt festzustellende Einheitswert (Rechtslage bis 31.12.2024) bzw. Grundsteuerwert (ab 01.01.2025). Der Steuermessbetrag ergibt sich durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert / Grundsteuerwert.
Der Einheitswert-/Grundsteuerwertbescheid ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, der Grundsteuermessbescheid wiederum ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid. Haben Sie Einwendungen gegen die Höhe des festgestellten Wertes des Grundbesitzes, so müssen Sie sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen den Einheitswert-/Grundsteuerwertbescheid wenden; haben Sie Einwendungen gegen die Steuermesszahl, ist eine Anfechtung des Grundsteuermessbetragsbescheides erforderlich.

Die Grundsteuermesszahl ist eine Rechengröße. Im Rahmen der Novellierung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurden die Steuermesszahlen angepasst.

Bis zum 31.12.2024 betragen die Steuermesszahlen in den alten Bundesländern

  • für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 6 v.T.
  • für Einfamilienhäuser: für die ersten 38.346,89 EUR des Einheitswerts 2,6 v.T.

 für den Rest 3,5 v.T.

  • für Zweifamilienhäuser: 3,1 v.T.
  • für alle übrigen Grundstücke: 3,5 v.T.

Ab dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer auf einer neuen Gesetzesgrundlage erhoben.

Der saarländische Gesetzgeber hat durch Inanspruchnahme der Länderöffnungsklausel im Bereich des Grundvermögens vom Gundsteuergesetz (GrStG) abweichende Steuermesszahlen im Rahmen des GrStG-Saar (v. 15.09.2021 Amtsbl. 2021 I S. 2372) festgelegt. Für im Saarland belegenen Grundbesitz gelten ab diesem Zeitpunkt folgende Steuermesszahlen:

  • für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: 0,55 v.T.
  • für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstücke: 0,34 v.T.
  • für unbebaute Grundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke: 0,64 v.T.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann  Ihr Grundstück von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn der Eigentümer eine gemeinnützige Körperschaft ist und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.

Erforderliche Unterlagen

Die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag wird bereits im Wertfeststellungsverfahren gelegt.

Das Finanzamt wird Sie daher - soweit erforderlich - unter Beifügung der Erklärungsvordrucke auffordern, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes abzugeben. Ggf. wird das Finanzamt um Beifügung weitere Unterlagen bitten.
Sollten Sie eine Grundsteuerbefreiung beantragen wollen, erfragen Sie bitte bei Ihrem Finanzamt, in welcher Weise und unter Beifügung welcher Unterlagen die Antragstellung erfolgen soll.

Voraussetzungen

Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer von Grundbesitz sind.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Haben Sie ein Grundstück erworben oder bspw. ein in Ihrem Eigentum befindliches Grundstück bebaut, werden Sie ggf. von Ihrem Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung eines Einheitswertes/Grundsteuerwertes erhalten.

Im Rahmen der Hauptfeststellung auf den Stichtag 01.01.2022 sind per öffentlicher Aufforderung sämtliche Eigentümer aufgefordert worden, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für ihren Grundbesitz einzureichen, auf deren Basis der Grundsteuerwert festgestellt wurde. Ab dem 01.01.2022 besteht für Grundstücksbesitzer die Verpflichtung Änderungen, die sich auf den Grundsteuerwert, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken könnten, innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres anzuzeigen, das auf das Jahr der Änderung folgt. Ebenfalls anzeigepflichtig sind Nutzungs- und Eigentumsänderungen von ganz oder teilweise steuerbefreitem Grundbesitz. Hier gilt die Frist von drei Monaten nach Eintritt der Änderung. Die Anzeigepflicht kann durch die Abgabe einer Grundsteuer-Änderungsanzeige (GW-5) oder einer Feststellungserklärung erfüllt werden. Das Finanzamt wird  dann eine Zurechnungs-, Wert- und/oder Artfortschreibung des Grundsteuerwerts überprüfen und ggf. einen entsprechenden Bescheid erlassen.

Der bei der Einheitswert-/Grundsteuerwertfeststellung ermittelte Wert bildet die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsveranlagung. Multipliziert mit der Steuermesszahl ergibt er den Grundsteuermessbetrag. Diesen teilt das Finanzamt Ihnen mit Bescheid mit. Diese Bescheide haben Dauerwirkung, d.h. solange sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Grundbesitz nicht ändern, behalten diese Bescheide auch für die Zukunft ihre Wirkung.

Die hebeberechtigte Gemeinde erhält ebenfalls eine Mitteilung über die Höhe des Grundsteuermessbetrages. Auf dieser Grundlage wird sie die Grundsteuer festsetzen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

grundsätzlich keine;
Ist Ihnen allerdings eine Grundsteuerbefreiung gewährt worden und ändern sich die Nutzungs- oder die Eigentumsverhältnisse, so haben Sie dies innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ermittlung und Festsetzung Grundsteuermessbetrag für Grundbesitz (Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
  • Grundlage: vom Finanzamt festgestellter Einheitswert (Rechtslage bis 31.12.2024) bzw. vom Finanzamt ermittelter Grundsteuerwert (Rechtslage ab 01.01.2025)
  • Anwendung einer Steuermesszahl auf Einheitswert bzw. Grundsteuerwert ergibt Grundsteuermessbetrag
  • Einheitswert- bzw. Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbetragsbescheid sind Grundlagenbescheide, daher Werthöhe und Steuermesszahl nur hier anfechtbar
  • Grundsteuerbefreiung nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen möglich; Anzeigepflicht bei Wegfall der Voraussetzungen
  • zuständig: Finanzamt

Zuständige Stelle

Das für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt ist in der Regel das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.

Zuständig für Grundbesitz

  • im Saarpfalz-Kreis (Bexbach, Blieskastel, Gersheim, Homburg, Kirkel, Mandelbachtal, St. Ingbert) und in den Landkreisen St. Wendel (Freisen, Marpingen, Namborn, Nohfelden, Nonnweiler, Oberthal, St. Wendel, Tholey) und Neunkirchen (Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Neunkirchen, Ottweiler, Schiffweiler, Spiesen-Elversberg)

Finanzamt Sankt Wendel

Marienstraße 27, 66606 St. Wendel

Telefon: 06851 / 804-0

Fax: 06851 / 804-189

E-Mail: poststelle@fawnd.saarland.de

  • im Regionalverband Saarbrücken (Friedrichsthal, Großrosseln, Heusweiler, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Quierschied, Riegelsberg, Sulzbach/Saar, Völklingen) und in der Landeshauptstadt Saarbrücken

Finanzamt Saarbrücken II

Mecklenburgring 23,

66121 Saarbrücken

Telefon: 0681 / 3000-0

Fax: 0681 / 3000-762

E-Mail: poststelle@fasbm.saarland.de

  • in den Landkreisen Merzig-Wadern (Beckingen, Losheim am See, Merzig, Mettlach, Perl, Wadern, Weiskirchen) und Saarlouis (Bous, Dillingen/Saar, Ensdorf, Lebach, Nalbach, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Schmelz, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen, Wallerfangen)

Finanzamt Saarlouis

Gaswerkweg 25, 66740 Saarlouis

Telefon: 06831 / 449-0

Fax: 06831 / 449-950

E-Mail: poststelle@fasls.saarland.de