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Umsatzsteuerheft beantragen

Saarland 99102045012000, 99102045012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102045012000, 99102045012000

Leistungsbezeichnung

Umsatzsteuerheft beantragen

Leistungsbezeichnung II

Umsatzsteuerheft beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Umsatzsteuerheft (Synonym), Befreiung von Führung Umsatzsteuerheft (Synonym), Gewerbeanmeldung (Synonym), Reisegewerbekarte (Synonym), Ambulanter Handel (Synonym), Umsatzsteuerheft verlängern (Synonym), Umsatzsteuer (Synonym), Aufzeichnungspflichten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/3

Teaser

Unternehmer, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragen.

Volltext

Das Umsatzsteuerheft sieht bestimmte Grundaufzeichnungen zur Umsatzsteuer vor. Sogenannte Reisegewerbetreibende sind grundsätzlich zur Führung eines Umsatzsteuerhefts nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck verpflichtet.

Reisegewerbetreibende sind Unternehmer, die ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen (z.B. auf Märkten oder Volksfesten) oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben.

Reisegewerbetreibende sind von der Führung eines Umsatzsteuerheftes befreit,
• wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 22 UStG in Verbindung mit §§ 63-66 UStDV führen,
• soweit ihre Umsätze nach Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) besteuert werden,
• soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
• gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen.

Das Umsatzsteuerheft ist bei der Gewerbeausübung mitzuführen und den zuständigen Behörden und Beamten auf Verlangen vorzulegen. Der Verlust des Umsatzsteuerhefts ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Das Finanzamt stellt auf Antrag ein neues Umsatzsteuerheft aus.

Erforderliche Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass
• Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
• Reisegewerbekarte, falls vorhanden

Voraussetzungen

Persönliches Erscheinen bei Antragstellung

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Das Umsatzsteuerheft ist dem Finanzamt zur Überprüfung vorzulegen. Hierfür legt das Finanzamt Termine fest.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Ein Unternehmer ist gemäß § 22 UStG verpflichtet, alle Vorgänge aufzuzeichnen, die zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung erforderlich sind. Bestimmte Unternehmer (z.B. Markthändler und Schausteller) haben nach § 22 Abs. 5 UStG ein Umsatzsteuerheft zu führen.

Mit den vereinfachten Aufzeichnungspflichten in den Steuerheften soll es den im Straßenhandel tätigen Unternehmern erleichtert werden, ihre Besteuerungsgrundlagen festzuhalten.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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