Steuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden
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Fachlich freigegeben durch
§§ 26 bis 33 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Veranstalten Sie eine Lotterie oder Ausspielung, sind Sie verpflichtet, beim zuständigen Finanzamt Lotteriesteuer anzumelden und zu entrichten. In bestimmten Fällen ist eine Befreiung möglich.
Unter einer Lotterie ist ein öffentliches Glücksspiel zu verstehen, bei dem gegen die Zahlung eines Entgelts eine Gewinnchance nach einem vom Veranstalter festgelegten Spielplan eröffnet wird. Dabei entscheidet der Zufall über den Gewinn von Geld oder Verlust des Einsatzes. Können anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden, liegt eine Ausspielung (Tombola) vor.
Eine Lotterie oder Ausspielung ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder diese gewohnheitsmäßig in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften veranstaltet wird. Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als öffentlich, wenn die für die Erlaubnis zuständige Behörde sie als erlaubnispflichtig ansieht.
Öffentlich veranstaltete Lotterien und Ausspielungen unterliegen der Lotteriesteuer, wenn
1. der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages mit einem im Ausland ansässigen Veranstalter erforderlichen Handlungen im Inland vornimmt.
Als Lotterie oder Ausspielung gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweitlotterie).
Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer ist das geleistete Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer. Geleistetes Teilnahmeentgelt ist der vom Spieler zur Teilnahme an der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung geleistete Lospreis zuzüglich möglicher vom Veranstalter festgelegter Gebühren.
Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage. Von der Lotteriesteuer befreit sind von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen,
1. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigt oder
2. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag für die genannten Zwecke verwandt wird.
Steuerschuldner ist der Veranstalter der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung. Veranstalter ist, wer das Spielgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Die Steuerschuld entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. Die Lotteriesteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes fällig. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.
Dem Veranstalter einer Lotterie oder Ausspielung obliegen zahlreiche Aufzeichnungspflichten. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung sowie zum Nachweise der Steuerbefreiung zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen zudem insbesondere folgende Angaben zu ersehen sein:
- Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung;
- geleistetes Teilnahmeentgelt für die jeweilige öffentliche Lotterie oder Ausspielung;
- bei nicht im Inland ansässigen Veranstaltern der Name und die Anschrift des Spielers;
- Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage;
- Zeitpunkt der Steuerentstehung;
- Höhe der Steuer und
- in den Fällen einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken die Verwendung des Reinertrags.
Für Rennwetten, die am Totalisator eines Rennvereins oder bei einem Buchmacher abgeschlossen werden, sowie für Sportwetten gelten gesonderte Regelungen, z. B. beträgt der Steuersatz nur 5,3 Prozent.
• Formular: Anzeige einer Lotterie oder Ausspielung
• Formular: Anmeldung zur Lotteriesteuer
• kurze und schlüssige Darlegung des Verwendungszwecks, soweit eine Steuerbefreiung für eine Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken beantragt wird
Voraussetzung für die Festsetzung einer Lotteriesteuer ist die Abgabe einer Anmeldung durch den Veranstalter. Vor Beginn des Losverkaufs zeigen Sie die Lotterie oder Ausspielung beim zuständigen Finanzamt an. Nach Ablauf des Anmeldungszeitraums geben Sie beim zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Steueranmeldung) ab und entrichten die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt.
• Abgabe der Steueranmeldung beim zuständigen Finanzamt bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums
• Entrichtung der Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt (15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums)
• Besteuerung von Lotterien und Ausspielungen
• Bemessungsgrundlage ist das Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer
• Steuersatz 20 Prozent
• in bestimmten Fällen Lotteriesteuerbefreiung möglich
• Steuerschuldner ist der Veranstalter
• Steueranmeldung erforderlich
• zuständig: Finanzamt (Rennwett- und Lotteriesteuerstelle)
Die „Anmeldung zur Lotteriesteuer (Veranstaltungen mit einmaliger Ziehung)“ und „Anzeige einer Lotterie oder Ausspielung (§ 29 RennwLottDV)“ werden für alle saarländischen Finanzämter zentral vom Finanzamt Saarlouis bearbeitet.
Die benötigten Formulare erhalten Sie beim Finanzamt Saarlouis.
Online-Möglichkeiten finden Sie im ELSTER-Portal.