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Besteuerung des Troncs (Behälter für Zuwendungen für spieltechnisches Personal in der Spielbank) anmelden

Saarland 99102156261000, 99102156261000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102156261000, 99102156261000

Leistungsbezeichnung

Besteuerung des Troncs (Behälter für Zuwendungen für spieltechnisches Personal in der Spielbank) anmelden

Leistungsbezeichnung II

Besteuerung des Troncs (Behälter für Zuwendungen für spieltechnisches Personal in der Spielbank) anmelden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Trinkgelder (Synonym), Spielbank (Synonym), Besteuerung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/3

Teaser

Verwendung von Tronceinnahmen der saarländischen Spielbanken.

Volltext

Den bei einer Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von Trinkgeldern, verboten.

Dieses Verbot betrifft solche Zuwendungen nicht, die von Spielbankgästen den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft, für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern bzw. dafür vorgesehenen Einrichtungen (Tronc) zugeführt werden, § 16 Absatz 2 Saarländisches Spielbankgesetz (SpielbG-Saar).

Das für die Spieltische und die Automaten eingesetzte spieltechnische Personal sowie das Kassenpersonal muss alle Trinkgelder, die von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank zugewendet werden, dem dafür aufgestellten Behälter, dem sogenannten „Tronc“, zuführen. Nach § 16 Absatz 4SpielbG-Saar ist das Spielbankunternehmen verpflichtet, die Tronceinnahmen für das bei ihm beschäftigte Personal zu verwenden. Soweit das monatliche Troncaufkommen der Spielbank einen Betrag übersteigt, der zur Deckung eines angemessenen Personalaufwandes erforderlich ist, ist dieser Überschuss an den Landeshaushalt für Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, abzuführen. Ein amtlich vorgeschriebener Vordruck besteht hierfür nicht.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Sie müssen eine zugelassene Spielbank betreiben.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Es handelt sich um ein Anmeldeverfahren, sodass sich der allgemeine Verfahrensablauf wie folgt darstellt:

1. Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank und jeden Zweigspielbetrieb Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat es den im Großen Spiel erzielten Bruttospielertrag täglich nach Ende des Spielgeschehens und den im Kleinen Spiel erzielten Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen. Daneben hat es entsprechend die Tronceinnahmen festzustellen.

2. Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe und die weitere Leistung jeweils für jede Spielbank und jeden Zweigspielbetrieb spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat selbst zu berechnen, die Ermäßigung um die Umsatzsteuerzahllast, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt ist, vorzunehmen, eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Spielbankabgabe sowie die weitere Leistung zu entrichten (Fälligkeit).

Die Abgabe der Anmeldung bewirkt eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).

Die Spielbankabgabe, die weitere Leistung und die Gewinnabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich der Sitz des Spielbankunternehmens befindet, § 18 Absatz 1 SpielbG-Saar.

Ein eigenes elektronisches Verfahren besteht nicht.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Das Spielbankunternehmen hat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres die Gewinnabgabe selbst zu berechnen und zu entrichten sowie eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Nach § 16 Absatz 4 Saarländisches Spielbankgesetz (SpielbG-Saar) ist das Spielbankunternehmen verpflichtet, die Tronceinnahmen für das bei ihm beschäftigte Personal zu verwenden. Soweit das monatliche Troncaufkommen der Spielbank einen Betrag übersteigt, der zur Deckung eines angemessenen Personalaufwandes erforderlich ist, ist dieser Überschuss an den Landeshaushalt für Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, abzuführen. Ein amtlich vorgeschriebener Vordruck besteht hierfür nicht.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Spielbankabgabe, die weitere Leistung und die Gewinnabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich der Sitz des Spielbankunternehmens befindet.

Formulare

kein Formulare, aber Schriftform