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Steueransprüche Erlass

Saarland 99102145171000, 99102145171000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102145171000, 99102145171000

Leistungsbezeichnung

Steueransprüche Erlass

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Erlass (171)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/1

Teaser

Wenn bestimmte persönliche oder rechtliche Voraussetzungen vorliegen, kann es im Einzelfall gerecht sein, steuerliche Ansprüche zu erlassen. Der Erlass kann die kompletten Schuld oder nur einen Teilumfassen. Die antragstellende Person ist zum Nachweis der Gründe verpflichtet.

Volltext

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind umfangreich. Es kann sich dabei um Steuern, Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen und mehr handeln.

Wenn die Regelung eines Gesetzes nach ihrem Wortlaut auf einen Sachverhalt zutrifft, dies aber in einem Einzelfall zu einer Folge führt, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz nicht regeln wollte, kann es gerecht sein, dass der betroffenen Person die Schuld ganz oder zum Teil erlassen wird. Durch den Erlass erlischt die Schuld (teilweise) und muss daher nicht mehr gezahlt werden, soweit der Erlass ausgesprochen wird. Bei der Person kann es sich um eine natürliche Person, um eine juristische Person oder um Personenvereinigungen handeln.

Ein Erlass kann von der Behörde nur ausgesprochen werden, wenn die Zahlung (Einziehung) unbillig ist. Der Begriff „Unbillig“ lässt sich nicht in einem Wort oder einer Definition erklären. Man kann aber sagen, dass es für eine Person unbillig ist, eine Schuld zu zahlen, wenn es ihr aus persönlichen oder sachlichen Gründen nicht zuzumuten ist.

Sachliche Erlassgründe können vorliegen, wenn die Regelung, also der Wortlaut eines Gesetzes, auf einen Einzelfall zutrifft, der Gesetzgeber aber die Regelung bei diesem Einzelfall gar nicht erreichen wollte.

Die persönlichen Gründe sind meistens finanzieller Art, jedoch nicht schon dann, wenn die Schuld für die betroffene Person sehr hoch ist und diese Person aber verhältnismäßig geringes Einkommen erhält.

Wenn der Erlassantrag wegen persönlicher Gründe gestellt wird, muss die antragstellende Person auch erlassbedürftig und erlasswürdig sein. Diese Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen damit ein Erlass von der Behörde ausgesprochen werden kann. Fehlt es an einem der beiden Gründe, kommt ein Erlass nicht in Frage.

Von Erlassbedürftigkeit spricht man, wenn die Zahlung der Schuld die wirtschaftliche oder persönliche Existenz der pflichtigen Person vernichten oder ernstlich gefährden würde. Das ist der Fall, wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr finanziert werden kann. Der Erlass muss sich auf die wirtschaftliche Situation der zahlungspflichtigen Person konkret auswirken. Dies muss der Antragsteller mit geeigneten Unterlagen nachweisen. Eine bloße Behauptung oder Aufzählung der Umstände reicht dafür nicht aus.

Um erlassbedürftig zu sein, muss die antragstellende Person eindeutig nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen haben und der Umstand, dass nicht gezahlt werden kann, darf nicht ihr eigenes Verschulden sein. Oft ist eine Person nicht erlassbedürftig, wenn sie dauerhaft und nachhaltig ihre steuerlichen Erklärungs- und Abgabepflichten verletzt, bspw. wiederkehrend Anmeldungen von Umsatzsteuer-/Lohnsteuer oder Jahreserklärungen zu spät oder noch gar nicht abgibt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Ein Erlass kann auch ohne Antrag gewährt werden. In der Regel wird die Bearbeitung jedoch durch einen Antrag ausgelöst. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Der Antrag kann schriftlich, per Mail, als Nachricht über das Portal ELSTER oder per Fax erfolgen und ist bspw. bei persönlichen Erlassgründen so zu begründen, dass erkennbar ist, warum der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Die Verwaltung bietet dafür keinen Musterantrag an.

Zusätzlich zum Antrag auf Erlass sind die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen um die Erlassbedürftigkeit zu begründen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die zuständige Verwaltung prüft den Antrag sowie die eingereichten Unterlagen und erteilt danach einen Bescheid über die Gewährung oder Ablehnung der Stundung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Ein Erlassantrag muss nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums gestellt werden, im eigenen Interesse sollte er aber zeitnah gestellt werden, da bei Nichtzahlung weitere Maßnahmen wie Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen auf Sie zukommen können.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wenn die Einziehung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall nicht gerecht (unbillig) ist, kann die Steuerbehörde auf die Einziehung verzichten. Dabei spricht man von Erlass.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind bspw. Steuern, Zinsen, Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge oder Zwangsgelder.

Der Erlass kann entweder den gesamten Anspruch oder nur einen Teil davon betreffen. Die Erlassgründe können sachlicher oder persönlicher Natur sein. Außerdem muss der Schuldner erlasswürdig und erlassbedürftig sein. Erlasswürdigkeit und Erlassbedürftigkeit müssen gemeinsam vorliegen. Fehlt es an einer der Voraussetzungen, darf die Behörde den Erlass nicht aussprechen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Für Anträge, die Gesellschaften oder juristische Personen betreffen, ist das Finanzamt Saarbrücken I zuständig.

Für Anträge, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffen, ist das Finanzamt Kusel-Landstuhl zuständig.

Für Anträge, die Grunderwerbsteuer betreffen, ist das Finanzamt Merzig zuständig.

Formulare

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