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Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb Anzeige

Saarland 99102144169000, 99102144169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102144169000, 99102144169000

Leistungsbezeichnung

Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb Anzeige

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Erbschaftsteuer (Synonym), Erbfall (Synonym), Testament (Synonym), ELSTER (Synonym), Tod Lebenspartner (Synonym), Tod (Synonym), Erbschaftsteuererklärung (Synonym), Vermächtnis (Synonym), Tod Ehepartner (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

Lagen Portalverbund

  • Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer (1060700)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/3

Handlungsgrundlage

§30 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)

Teaser

Die Erbschaftsteuer entsteht in der Regel mit dem Tod der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers.

Volltext

Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Voraussetzung für die Einleitung einer Veranlagung zur Erbschaftsteuer ist die Anzeige des Erbens selbst. Grundsätzlich ist jeder Erwerb anzeigepflichtig. Es bestehen jedoch Ausnahmen.

Dem Finanzamt nicht anzeigen müssen Sie:
• eine Schenkung, wenn sie gerichtlich oder notariell beurkundet wurde oder
• eine Erbschaft, wenn sie auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht.
In diesen Fällen wird das Finanzamt in der Regel von den genannten Stellen informiert.

In folgenden Ausnahmekonstellationen müssen Sie die Erbschaft dem Finanzamt dennoch anzeigen:

• Wenn die Erbschaft zwar auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht, aber daraus das Verhältnis der erbenden Person zum Erblasser beziehungsweise zur Erblasserin nicht ohne Zweifel erkennbar ist.

• Wenn die Erbschaft zwar auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht, aber zum Erwerb gehören:

• Grundbesitz,
• Betriebsvermögen,
• Auslandsvermögen oder
• Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes unterliegen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Jeder Erwerb, der der Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegt, ist grundsätzlich vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Es reicht ein formloses Schreiben oder eine Nachricht über das Portal ELSTER.

Die Anzeige der Erbschaft/Schenkung beim Finanzamt ersetzt nicht die Erbschaft- / Schenkungsteuererklärung. Falls eine Steuererklärung abzugeben ist, wird das Erbschaftsteuerfinanzamt Sie dazu auffordern.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen die Erbschaft oder die Schenkung innerhalb von drei Monaten anzeigen, nachdem Sie davon erfahren haben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Auch wenn Sie die Erbschaft oder Schenkung nicht anzeigen müssen, kann der Erwerb erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig sein.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ihr zuständiges Finanzamt für Erbschaftsteuerangelegenheiten: Finanzamt Kusel/Landstuhl

Formulare

nicht vorhanden