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verbindliche Auskunft im Besteuerungsverfahren Erteilung

Saarland 99102053001000, 99102053001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102053001000, 99102053001000

Leistungsbezeichnung

verbindliche Auskunft im Besteuerungsverfahren Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

steuerliche Auswirkungen (Synonym), verbindliche Auskunft (Synonym), steuerliche Konsequenzen (Synonym), Auskunft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und Wissenschaft, Referat B/3

Teaser

Um steuerliche Konsequenzen besser einschätzen zu können, haben Sie die Möglichkeit beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu beantragen.

Volltext

Im Steuerbereich begegnen Bürgern und Unternehmern häufig komplizierte und unübersichtliche Sachverhalte, deren Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung schwer zu beurteilen sind. Dies führt zu Unsicherheiten bei der Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und den daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen. Um Unsicherheiten zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft über die künftige Besteuerung zu beantragen. Die verbindliche Auskunft soll es Bürgern und Unternehmern ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Umsetzung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Hierbei muss es sich um genau bestimmte aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln. An einer solchen Auskunft muss im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse bestehen.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich wird nur der Antrag benötigt.

Voraussetzungen

• Schriftform oder elektronische Form über das Portal ELSTER

• Bezeichnung des Antragstellers
(Name, Adresse, Steuernummer)

• Umfassende Darstellung des Sachverhalts
Im Auskunftsantrag ist der ernsthaft geplante und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichte Sachverhalt ausführlich und vollständig darzulegen. Es ist unschädlich, wenn bereits mit vorbereitenden Maßnahmen begonnen wurde, solange der dem Auskunftsersuchen zugrunde liegende Sachverhalt im Wesentlichen noch nicht verwirklicht wurde und noch anderweitige Dispositionen möglich sind.

• Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers

• Ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers

• Angabe zu Zeitraum und Steuerart

• Formulierung konkreter Rechtsfragen
Es reicht nicht aus, allgemeine Fragen zu den bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts eintretenden steuerlichen Rechtsfragen darzulegen.

• Ausschließlichkeitserklärung
Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde.

• Versicherung des Antragstellers,
dass alle für die Ertelung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

Kosten

Die Bearbeitung des Antrages ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Siehe § 89 Abs. 3 ff. AO.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die verbindliche Auskunft im Besteuerungsverfahren ermöglicht Bürgern und Unternehmern, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Umsetzung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen

Ansprechpunkt

Ihr zuständiges Finanzamt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Die Antragstellung kann schriftlich oder elektronisch über das Portal ELSTER erstellt werden.