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Kapitalertragsteuer

Saarland 99102040000000, 99102040000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102040000000, 99102040000000

Leistungsbezeichnung

Kapitalertragsteuer

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Dividenden (Synonym), Einkommensteuer (Synonym), Kapitalertragsteuer (Synonym), Abgeltungsteuer (Synonym), Kapitalerträge (Synonym), Kapitalvermögen (Synonym), Zinsbesteuerung (Synonym), Zinsen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Im Privatvermögen erzielte Kapitalerträge unterliegen einem gesonderten Steuertarif. Im Regelfall ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge von Privatpersonen mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer abgegolten. Die Kapitalerträge müssen grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.

Bei Kapitaleinkünften, die im Betriebsvermögen anfallen, hat der Einbehalt der Steuer lediglich den Charakter einer Vorauszahlung. Diese Erträge sind weiterhin in der Steuererklärung anzugeben.

Besteuert werden Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies sind z. B. Kapitalerträge aus Beteiligungen an Aktiengesellschaften, aus der Veräußerung von Aktien, Investmentfonds, Termingeschäften und Zinsen. Hierzu zählen auch ausländische Dividenden, wenn eine auszahlende Stelle im Inland sie dem Anleger gutschreibt.

Die Kapitalertragsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Gläubiger Kapitalerträge zufließen. Wer im Inland Kapitalerträge schuldet, muss dann die Steuer für Rechnung des Gläubigers oder der Gläubigerin der Kapitalerträge einbehalten. Das gilt auch für eine auszahlende Stelle im Inland (z. B. ein Kreditinstitut).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf den Steuerabzug verzichtet werden. So kann die auszahlende Stelle den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro (bis 2022: 801 Euro) für Ledige und 2.000 Euro (bis 2022: 1.602 Euro) für Ehegatten bzw. Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, ganz oder teilweise berücksichtigen, wenn ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung berechtigt die auszahlende Stelle, die Kapitalerträge gutzuschreiben, ohne die Kapitalertragsteuer einzubehalten. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Kapitalertragsteuer ebenfalls einbehalten. Für bestimmte Körperschaften gibt es Ausnahmen vom Abzug der Kapitalertragsteuer. Nähere Auskünfte dazu erteilen die Kreditinstitute.

Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Kapitalerträge zuzüglich des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer. Bereits beim Abzug der Steuer kann die auszahlende Stelle unter bestimmten Voraussetzungen Verluste verrechnen und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuern anrechnen. Die Kapitalertragsteuer hat für im Inland ansässige Privatpersonen grundsätzlich eine abgeltende Wirkung (sog. Abgeltungsteuer). Der Steuersatz für Kapitalerträge, die im Privatvermögen erzielt werden, beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Ist der Grenzsteuersatz von Steuerpflichtigen niedriger als 25 Prozent, können die Kapitalerträge auf Antrag in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen werden.

In Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage, eines noch nicht berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags und noch nicht berückichtigter ausländischer Steuern kann mit der Einkommensteuererklärung für kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ein Antrag zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem grund oder der Höhe nach gestellt werden.

Die Kapitalertragsteuer ist keine eigene Steuer, sondern wie die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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