Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung für Arbeitgeber ohne elektronischen Abruf
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
- Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
- Steuererklärung (1060100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sind Arbeitgeber nicht in der Lage und ist es ihnen nicht zumutbar, die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) der Arbeitnehmer auf elektronischem Wege abzurufen, wird ein Ersatzverfahren angeboten.
Auf Antrag eines Arbeitgebers, für den die Kommunikation über das Internet mangels technischer Möglichkeiten und Voraussetzungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten die Nichtteilnahme am elektronischen ELStAM-Verfahren zulassen. Die Teilnahme an diesem Härtefallverfahren ist jedes Jahr unter Darlegung der Gründe neu zu beantragen.
Dem Antrag wird stets entsprochen, wenn der Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch bzw. § 276a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch beschäftigt und wenn er die Lohnsteuer vom Arbeitslohn nicht pauschal erhebt.
Dem Arbeitgeber wird dann eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs erteilt, welche die für das jeweilige Kalenderjahr gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale der einzelnen Arbeitnehmer enthält. Im Fall der Änderung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen wird dem Arbeitgeber automatisch eine Bescheinigung mit den geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmalen übersandt. Diese Bescheinigungen sind nur für den beantragenden Arbeitgeber bestimmt und dürfen von einem weiteren Arbeitgeber nicht als Grundlage für den Lohnsteuerabzug herangezogen werden.
Auch nach einer Genehmigung zur Nichtteilnahme am ELStAM-Verfahren kann der Arbeitgeber jederzeit ohne gesonderte Mitteilung zum elektronischen Abrufverfahren wechseln.
Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen.
Die Kommunikation über das Internet ist dem Arbeitgeber mangels technischer Möglichkeiten und Voraussetzungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar.
- Ist der elektronische Datenabruf der ELStAM für den Arbeitgeber wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar, wird auf Antrag ein Ersatzverfahren angeboten.
- Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und vom Arbeitgeber zu unterschreiben.
- Ein Verzeichnis der beschäftigten Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des Tages der Geburt des Arbeitnehmers ist beizufügen.
- Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) sowie etwaige Änderungen.
- Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen.
Vordruck „Antrag des Arbeitgebers auf Nichtteilnahme am Abrufverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für 202_“