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Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern

Saarland 99102047012003, 99102047012003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102047012003, 99102047012003

Leistungsbezeichnung

Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern

Leistungsbezeichnung II

Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Lohnkonto (Synonym), Nebenbeschäftigung (Synonym), lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal (Synonym), Hauptarbeitgeber (Synonym), Zweites Dienstverhältnis (Synonym), Zweites Arbeitsverhältnis (Synonym), Mehrere Beschäftigungsverhältnisse (Synonym), Lohnsteuerklasse (Synonym), Steuerklasse VI (Synonym), Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (Synonym), Änderung der Steuerklasse (Synonym), ELSTAM (Synonym), Wechsel der Steuerklasse (Synonym), Lohnsteuerkarte (Synonym), Nebenarbeitgeber (Synonym), Elektronische Lohnsteuerkarte (Synonym), Lohnsteuerabzug (Synonym), Nebentätigkeit (Synonym), Betriebsstättenfinanzamt (Synonym), Nebenjob (Synonym), Lohnsteuer (Synonym), Hauptberuf (Synonym), Mehrere Arbeitgeber (Synonym), Steuerklasse (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

Verrichtungsdetail

als zweite Bescheinigung mit der Steuerklasse VI

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2

Teaser

Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.

Volltext

Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie Ihr Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V. Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten. Die Auswahl, welches Arbeitsverhältnis Ihr Hauptarbeitsverhältnis sein soll, steht Ihnen frei. Zum Abruf der richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmale müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, ob es sich bei Ihm um den Hauptarbeitgeber oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt.

Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.

Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Es bestehen Arbeitsverhältnisse bei mehreren Arbeitgebern.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie teilen dem Arbeitgeber, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

• Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern
• Die Höhe des Lohnsteuerabzugs bestimmt sich nach der Steuerklasse
• Nur für das Hauptarbeitsverhältnis gilt die familiengerechte Steuerklasse I bis V
• Für alle weiteren Arbeitsverhältnisse (Nebenarbeitsverhältnisse) gilt die Steuerklasse VI
• Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erfolgt die Besteuerung in der Regel pauschal durch den Arbeitgeber
• Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich bei Lohnversteuerung mit Steuerklasse VI

• Zuständig:
Die Besteuerung nach Steuerklasse VI wird von dem Unternehmen vorgenommen, bei dem ein zweites bzw. weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ihr Arbeitgeber

Formulare

Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.