Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
- Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
- Steuererklärung (1060100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.
Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie Ihr Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V. Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten. Die Auswahl, welches Arbeitsverhältnis Ihr Hauptarbeitsverhältnis sein soll, steht Ihnen frei. Zum Abruf der richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmale müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, ob es sich bei Ihm um den Hauptarbeitgeber oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt.
Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.
Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben.
Sie teilen dem Arbeitgeber, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.
• Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern
• Die Höhe des Lohnsteuerabzugs bestimmt sich nach der Steuerklasse
• Nur für das Hauptarbeitsverhältnis gilt die familiengerechte Steuerklasse I bis V
• Für alle weiteren Arbeitsverhältnisse (Nebenarbeitsverhältnisse) gilt die Steuerklasse VI
• Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erfolgt die Besteuerung in der Regel pauschal durch den Arbeitgeber
• Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich bei Lohnversteuerung mit Steuerklasse VI
• Zuständig:
Die Besteuerung nach Steuerklasse VI wird von dem Unternehmen vorgenommen, bei dem ein zweites bzw. weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht
Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.