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Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen

Saarland 99102047012001, 99102047012001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102047012001, 99102047012001

Leistungsbezeichnung

Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen

Leistungsbezeichnung II

Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Lohnsteuer (Synonym), Lohnsteuerkarte (Synonym), Meldedaten (Synonym), Lohnkonto (Synonym), Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (Synonym), Abruf elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (Synonym), Elektronische Lohnsteuerkarte (Synonym), ELSTER (Synonym), Lohnsteuerklasse (Synonym), Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren (Synonym), Steuerklasse (Synonym), ELSTAM (Synonym), Negativliste (Synonym), Betriebsstättenfinanzamt (Synonym), Lohnsteuerabzug (Synonym), Steuerkarte (Synonym), lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal (Synonym), Identifikationsnummer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

Verrichtungsdetail

als Ersatzbescheinigung

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2

Handlungsgrundlage

§ 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)

Teaser

Finanzamt kann Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen, wenn Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht möglich ist.

Volltext

Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, z.B. weil

• Meldedaten fehlerhaft sind,
• Ihr Arbeitgeber nicht am ELStAM-Verfahren teilnimmt,
• Ihnen (noch) keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, obwohl Sie unbeschränkt steuerpflichtig und im Inland meldepflichtig sind,
• Sie einer Personengruppe angehören, die noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen kann, weil sie im Inland nicht meldepflichtig ist:

  • Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die über keinen Wohnsitz verfügen (z.B. Obdachlose, Inhaftierte)
  • Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG, die einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen
  • Erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 EStG
  • Auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG

Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann (sog. Ersatzbescheinigung). Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.

Erforderliche Unterlagen

Abhängig vom Antragsgrund

Voraussetzungen

Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wenn Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch den Arbeitgeber nicht möglich ist, kann der Lohnsteuerabzug auf Grundlage einer „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ (sog. Ersatzbescheinigung) durchgeführt werden.
  • Wird von zuständigem Finanzamt auf Antrag ausgestellt.
  • Finanzamt kann Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen, wenn Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht möglich ist.

Ansprechpunkt

Das für Sie zuständige Wohnsitz-Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche.

Das für Ihren Arbeitgeber zuständige Betriebsstätten-Finanzamt können Sie Ihrer Lohnabrechnung oder dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (abhängig vom Antragsgrund: grundsätzlich Ihr Wohnsitz-Finanzamt, in Fällen mit Auslandsbezug ggf, das Betriebsstätten-Finanzamt Ihres Arbeitgebers).

Formulare

Abhängig vom Antragsgrund:

  • Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
  • Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“
  • Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen“
  • OnlineVerfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein