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Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung

Saarland 99102047012000, 99102047012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102047012000, 99102047012000

Leistungsbezeichnung

Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Lohnsteuer (Synonym), lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal (Synonym), Lohnsteuerabzug (Synonym), Lohnsteuerkarte (Synonym), ELSTAM (Synonym), Lohnkonto (Synonym), Betriebsstättenfinanzamt (Synonym), ELSTER (Synonym), Elektronische Lohnsteuerkarte (Synonym), Steuerklasse (Synonym), Hauptarbeitgeber (Synonym), Steuerkarte (Synonym), Lohnsteuerklasse (Synonym), Identifikationsnummer (Synonym), Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2

Teaser

Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt i. d. R. zu Beginn eines Dienstverhältnisses aufgrund einer Antragstellung durch den Arbeitnehmer (ggf. durch den Arbeitgeber) bei der Finanzverwaltung.

Volltext

Jedem Arbeitgeber werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer grds. elektronisch mitgeteilt (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM). Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte, Ersatzbescheinigung) haben in der Regel keine Bedeutung mehr.

Der Arbeitgeber benötigt vom Arbeitnehmer für den elektronischen Datenabruf lediglich die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Information, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenbeschäftigungsverhältnis handelt.

Eine (Ersatz-)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Papier wird nur dann ausgestellt, um bei fehlerhaften, nicht sofort korrigierbaren Daten einen zutreffenden Lohnsteuerabzug zu ermöglichen. Hierfür muss ein Antrag mit Nachweis der korrekten Personenstandsdaten beim Finanzamt gestellt werden. Die jahresbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist dem Arbeitgeber vorzulegen, der dann nicht (mehr) die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, sondern die der Bescheinigung zugrunde legt. Gleichzeitig wird der Zugriff für den Arbeitgeber auf die ELStAM des Arbeitnehmers gesperrt.

Nach Klärung des Fehlers mit der Meldebehörde erhält der Arbeitgeber automatisiert eine Nachricht vom Finanzamt, dass die Sperrung aufgehoben ist und die korrigierten ELStAM abrufbar sind. Der Arbeitnehmer erhält keine Mitteilung des Finanzamts. Die Korrektur der ELStAM ist aus der Lohnabrechnung ersichtlich.

Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern:

1. Arbeitnehmern, die aus dem Ausland zuziehen und im Inland ihren Wohnsitz begründen, wird automatisch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt.
Ist eine Steueridentifikationsnummer für den Arbeitnehmer noch nicht erteilt, stellt das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjahres aus. Diese muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegen. Die Bescheinigung ersetzt auch in diesen Fällen die Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der ELStAM.

2. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz haben und sich hier auch nur kurzfristig (höchstens sechs Monate) aufhalten (beschränkt Steuerpflichtige), müssen für den korrekten Steuerabzug zur Teilnahme am ELStAM-Verahren eine Steueridentifikationsnummer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ihres Arbeitgebers beantragen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt hat.

Sollen jedoch bestimmte Steuerfreistellungen oder Steuerfreibeträge beansprucht werden, stellt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers weiterhin eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (in Papier) zur Vorlage beim Arbeitgeber aus und sperrt den Zugriff des Arbeitgebers auf die ELStAM. Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt hat.

3. Für ausländische Arbeitnehmer, die im Inland zwar keinen Wohnsitz aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt (= Aufenthalt von mehr als sechs Monaten) haben und die keiner Meldepflicht unterliegen, ist die Teilnahme am ELStAM-Verfahren noch nicht möglich. Sie erhalten von Ihrem Wohnsitz-Finanzamt (= Finanzamt, das für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist) auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ in Papierform.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität

Voraussetzungen

Aufnahme eines Dienst- / Arbeitsverhältnisses

Kosten

Seitens der Finanzverwaltung entstehen keine Kosten.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Lohnsteuerabzugsmerkmale werden für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber benötigt
  • Lohnsteuerabzugsmerkmale werden durch die Finanzverwaltung amtlich erstellt und verwaltet

Ansprechpunkt

Ihr zuständiges Finanzamt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Vordrucke zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen stehen online in ELSTER zur Verfügung.

Alternativ stehen Ihnen die Vordrucke in Papierform bei Ihrem Finanzamt oder zum Download auf dem Formular-Management-System (FMS) der Bundes­finanz­verwaltung zur Verfügung.