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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Arbeitnehmer sperren oder freischalten

Saarland 99102036063000, 99102036063000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102036063000, 99102036063000

Leistungsbezeichnung

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Arbeitnehmer sperren oder freischalten

Leistungsbezeichnung II

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Arbeitnehmer sperren oder freischalten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

ELSTAM (Synonym), Positivliste (Synonym), Steuerklasse (Synonym), Sperrung (Synonym), Vollsperre (Synonym), Abruf elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (Synonym), Negativliste (Synonym), Sperre aufheben (Synonym), Lohnsteuerklasse (Synonym), Teilsperrung (Synonym), Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren (Synonym), ELSTER (Synonym), Lohnsteuerkarte (Synonym), Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (Synonym), Lohnsteuerabzug (Synonym), Lohnsteuer (Synonym), Einkommensteuer (Synonym), Elektronische Lohnsteuerkarte (Synonym), Steuerkarte (Synonym), Arbeitgeberabruf (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Sperrung (063)

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2

Teaser

Sie können durch Mitteilung an Ihr Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) sperren lassen. Ihr Beschäftigungsbetrieb wird Ihren Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI besteuern.

Volltext

Nur Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung Ihres Arbeitgebers.

Lassen Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren, ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.

Sie können gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt
• den Arbeitgeber benennen, der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),
• Arbeitgeber benennen, der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),
• die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre).

Ist Ihr Arbeitgeber aufgrund der Sperrung nicht befugt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, ist dieser verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.

Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich. Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt per ELSTER oder alternativ auf dem amtlichen Vordruck "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM" mit.

Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, ist das Verfahren entsprechend.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Sperrung
  • Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind zum Beispiel die Steuerklasse, die Anzahl der Kinderfreibeträge oder die Höhe eines Freibetrages für Werbungskosten
  • Arbeitgeber darf (und muss) die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen
  • Anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale wird Lohnsteuer in richtiger Höhe berechnet
  • Arbeitnehmer können den Arbeitgeberabruf sperren lassen - Arbeitgeber muss dann den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI versteuern
  • Zuständig: Finanzamt

Ansprechpunkt

Ihr Wohnsitzfinanzamt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Die Sperrung der ELStAM bzw. deren Freischaltung können Sie online über ELSTER durchführen.

Alternativ steht Ihnen der Vordruck „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -“ in Papierform bei Ihrem Finanzamt oder zum Download auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung.