Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Arbeitnehmer sperren oder freischalten
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
- Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
- Steuererklärung (1060100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie können durch Mitteilung an Ihr Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) sperren lassen. Ihr Beschäftigungsbetrieb wird Ihren Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI besteuern.
Nur Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung Ihres Arbeitgebers.
Lassen Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren, ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Sie können gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt
• den Arbeitgeber benennen, der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),
• Arbeitgeber benennen, der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),
• die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre).
Ist Ihr Arbeitgeber aufgrund der Sperrung nicht befugt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, ist dieser verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.
Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich. Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt per ELSTER oder alternativ auf dem amtlichen Vordruck "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM" mit.
Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, ist das Verfahren entsprechend.
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Sperrung
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind zum Beispiel die Steuerklasse, die Anzahl der Kinderfreibeträge oder die Höhe eines Freibetrages für Werbungskosten
- Arbeitgeber darf (und muss) die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen
- Anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale wird Lohnsteuer in richtiger Höhe berechnet
- Arbeitnehmer können den Arbeitgeberabruf sperren lassen - Arbeitgeber muss dann den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI versteuern
- Zuständig: Finanzamt
Ihr Wohnsitzfinanzamt
Die Sperrung der ELStAM bzw. deren Freischaltung können Sie online über ELSTER durchführen.
Alternativ steht Ihnen der Vordruck „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -“ in Papierform bei Ihrem Finanzamt oder zum Download auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung.