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Nach Tod der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ändert sich langfristig die Steuerklasse; kurzfristig kann die Steuerklasse III beibehalten werden

Saarland 99102036011006, 99102036011006 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102036011006, 99102036011006

Leistungsbezeichnung

Nach Tod der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ändert sich langfristig die Steuerklasse; kurzfristig kann die Steuerklasse III beibehalten werden

Leistungsbezeichnung II

Nach Tod der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ändert sich langfristig die Steuerklasse; kurzfristig kann die Steuerklasse III beibehalten werden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Steuerklasse II (Synonym), ELSTAM (Synonym), Ehe (Synonym), Tod (Synonym), Lohnsteuerklasse (Synonym), Steuerklasse (Synonym), Lohnsteuer (Synonym), Finanzamt (Synonym), Einkommenssteuererklärung (Synonym), Einkommensteuertabelle (Synonym), ELSTER (Synonym), Einkommenssteuer (Synonym), Tod Lebenspartner (Synonym), verwitwet (Synonym), Tod Ehepartner (Synonym), Einkommensteuer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

nach Tod eines Ehegatten oder einer Lebenspartnerin/eines Lebenspartners

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
  • Todesfall (1190100)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2

Teaser

Wenn Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner, Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihr eigentregener Lebenspartner verstirbt, werden Sie automatisch im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr in die Steuerklasse III eingereiht.

Volltext

Verstirbt Ihr Ehegatte oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner wird Ihre Steuerklasse ab dem ersten des auf den Todestag folgenden Monats automatisch auf die Steuerklasse III umgestellt. Im darauffolgenden Jahr bleiben Sie ebenfalls in der Steuerklasse III eingereiht. Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod Ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners wird für Sie programmgesteuert die Steuerklasse I gebildet.

Eine Umstellung auf die Steuerklasse III nach dem Versterben Ihres Ehegatten bzw. Ihre Ehegattin oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners erfolgt nicht, wenn Sie im Zeitpunkt des Todes dauernd getrennt gelebt haben.

Bei verwitweten Alleinerziehenden kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag zur Steuerklasse III berücksichtigt werden. Dazu ist ein Antrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren erforderlich.

Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt. Bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Wenn Sie und Ihr verstorbener Ehegatte oder Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben, werden Sie automatisch in die Steuerklasse III eingereiht.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie brauchen grundsätzlich nichts zu veranlassen, um die Steuerklasse III nach Versterben Ihres Ehegatten bzw. Ihrer Ehegattin oder Ihres eingetragenen Lebenspartners bzw. Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zu erhalten.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann in diesen Fällen als Freibetrag zur Steuerklasse III berücksichtigt werden. Dazu ist ein Antrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren erforderlich.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

• Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse nach Tod des Ehegatten oder einer eingetragenen Lebenspartnerin bzw. eines eingetragenen Lebenspartners
• Steuerklasse III für verwitwete Personen im Jahr des Todes der Ehepartnerin, des Ehepartners, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners und für das Folgejahr
• Auf Steuerklasse III wird automatisch im Folgemonat nach dem Ableben umgestellt.
• Gilt nicht bei dauerndem Getrenntleben zum Zeitpunkt des Todes.
• zuständig: örtliches Finanzamt

Ansprechpunkt

Ihr Wohnsitzfinanzamt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden