Pauschbetrag für Pflegeperson beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden. Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor. Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt (sittliche Verpflichtung zur Pflege). Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.
Der Pflegepauschbetrag beträgt:
- bei Pflegegrad 2 600 Euro
- bei Pflegegrad 3 1.100 Euro
- bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit 1.800 Euro
Die Pflegebedürftigkeit wird z. B. durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ oder durch einen Bescheid des Versorgungsamtes über die Einstufung in die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 nachgewiesen.
- Aufwendungen durch die persönliche Pflege
- Sittliche Verpflichtung zur Pflege
- Gepflegt wird eine hilflose Person oder eine Person mit festgestelltem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
- Keine Einnahmen für die Pflegeperson
- Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen.
- Die Wohnung ist im Inland oder im EU- / EWR-Ausland
- Angabe der (Steuer-) identifikationsnummer (§ 139b Abgabenordnung) der zu pflegenden Person
Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung oder bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt.
Wenn Sie eine Person mit mindestens festgestelltem Pflegegrad 2 oder wegen Hilflosigkeit in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden. Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die zu pflegende Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.