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Pauschbetrag für Pflegeperson beantragen

Saarland 99102002060005, 99102002060005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102002060005, 99102002060005

Leistungsbezeichnung

Pauschbetrag für Pflegeperson beantragen

Leistungsbezeichnung II

Pauschbetrag für Pflegeperson beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Personenpflege (Synonym), Außergewöhnliche Belastungen (Synonym), steuerpflichtiges Bruttogehalt (Synonym), Steuerermäßigung (Synonym), Pflege-Pauschbetrag (Synonym), Einkommensteuer (Synonym), Pflege (Synonym), pflegebedürftig (Synonym), Pflege einer Person (Synonym), Aufwendungen einer Pflegeperson (Synonym), außergewöhnliche Belastung (Synonym), Elstam (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

für Pflegepersonen

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2

Teaser

Wenn Sie Pflegeleistungen erbringen, können Sie einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.

Volltext

Wenn Sie eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden. Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor. Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.

Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt (sittliche Verpflichtung zur Pflege). Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.

Der Pflegepauschbetrag beträgt:

- bei Pflegegrad 2                                              600 Euro
- bei Pflegegrad 3                                           1.100 Euro
- bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit    1.800 Euro

Erforderliche Unterlagen

Die Pflegebedürftigkeit wird z. B. durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ oder durch einen Bescheid des Versorgungsamtes über die Einstufung in die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 nachgewiesen.

Voraussetzungen

  • Aufwendungen durch die persönliche Pflege
  • Sittliche Verpflichtung zur Pflege
  • Gepflegt wird eine hilflose Person oder eine Person mit festgestelltem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
  • Keine Einnahmen für die Pflegeperson
  • Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen.
  • Die Wohnung ist im Inland oder im EU- / EWR-Ausland
  • Angabe der (Steuer-) identifikationsnummer (§ 139b Abgabenordnung) der zu pflegenden Person

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung oder bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wenn Sie eine Person mit mindestens festgestelltem Pflegegrad 2 oder wegen Hilflosigkeit in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden. Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die zu pflegende Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

Formulare

nicht vorhanden