Freibeträge für Kind über 18 Jahren beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Auch für ein über 18 Jahre altes Kind können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Kinderfreibetrag beantragen.
Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt (Günstigerprüfung).
Die Freibeträge für Kinder werden jedoch stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt. Dies kann auch bereits unterjährig im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt werden. Auf den unterjährigen Lohnsteuerabzug hat dies jedoch keine Auswirkungen.
Der Kinderfreibetrag kann für Kinder die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind und für Pflegekinder beantragt werden.Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden (z.B. bei Berufsausbildung).
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung/eines Erststudiums werden volljährige Kinder grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
Für behinderte Kinder gilt für die Berücksichtigungsfähigkeit unter bestimmten Bedingungen keine Altersbeschränkung.
• Die erforderlichen Angaben sind in der Anlage Kind in der Einkommensteuererklärung oder in der Anlage Kinder zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu machen.
• Die Angaben in der Anlage Kind sind auch notwendig, wenn entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht wurden.
• Entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen sind z. B. Schul oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung
• Sie müssen im ersten Grad mit dem Kind verwandt sein.
• Bei Pflegekindern muss ein familienähnliches Verhältnis vorliegen und die Aufnahme bei ihnen darf nicht zu Erwerbszecken erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass das Obhut und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
• Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur berücksichtigt werden, wenn sie:
• für einen Beruf ausgebildet werden (einschl. Schulausbildung); als Berufsausbildung gilt auch die dreimonatige Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes (§ 58b Soldatengesetz) oder
• sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten (z. B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten) befanden oder
• eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnten oder
• ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), eine europäische Freiwilligenaktivität, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz) geleistet haben
• Volljährige Kinder ohne Beschäftigung, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können berücksichtigt werden, wenn sie bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet sind.
• Ohne Altersbegrenzung werden Kinder berücksichtigt, die sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 01.01.2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, sind auch berücksichtigungsfähig.
Der Kinderfreibetrag wird in der Einkommensteuererklärung oder dem Lohnsteuerermäßigungsantrag beantragt
Im Laufe des Jahres wird in der Regel Kindergeld gezahlt.
Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Einkommensteuerberechnung zu berücksichtigen sind oder ob es beim (gegebenenfalls günstigeren) Kindergeld verbleibt.
Auch für ein über 18 Jahre altes Kind kann ein Kinderfreibetrag beantragt werden.
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.