Freibeträge für Kind unter 18 Jahren beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt (Günstigerprüfung).
Die Freibeträge für Kinder werden jedoch stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt. Dies kann auch bereits unterjährig im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt werden. Auf den unterjährigen Lohnsteuerabzug hat dies jedoch keine Auswirkung.
Der Kinderfreibetrag kann für Kinder die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind und für Pflegekinder beantragt werden.
Die erforderlichen Angaben sind in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung oder in der Anlage Kinder zum Lohnsteuerermäßigungsantrag zu machen.
Die Angaben in der Anlage Kind sind auch notwendig, wenn entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht wurden.
- Sie müssen im ersten Grad mit dem Kind verwandt sein.
- Bei Pflegekindern muss ein familienähnliches Verhältnis vorliegen und die Aufnahme bei Ihnen darf nicht zu Erwerbszecken erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass das Obhut- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
- Das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Der Kinderfreibetrag wird in der Einkommensteuererklärung oder dem Lohnsteuermäßigungsantrag beantragt.
Im Laufe des Jahres wird in der Regel Kindergeld gezahlt.
Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Einkommensteuerberechnung zu berücksichtigen sind oder ob es beim (gegebenenfalls günstigeren) Kindergeld verbleibt.
Für ein unter 18 Jahre altes Kind kann ein Kinderfreibetrag beantragt werden.
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.